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Bidisziplinäres Gutachten erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht. Beurteilung des Gesundheitszustands und insbesondere der Arbeitsfähigkeit nicht möglich, da keine verlässliche medizinische Einschätzung vorliegt. Der Beschwerdeführer muss deshalb noch nicht die Folgen einer Beweislosigkeit tragen. Vielmehr wurde noch nicht genügend abgeklärt. Rückweisung.