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Die Anordnung eines (zweiten) Administrativgutachtens mittels Zwischenverfügung bleibt auch nach dem revidierten Art. 44 ATSG anfechtbar; Eintreten; mangels Verwertbarkeit des Gutachtens war die Anordnung eines weiteren Administrativgutachtens zulässig (keine unzulässige second opinion); Abweisung.