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Gestützt auf das nach der Rückweisung im Verfahren IV.2015.00713 eingeholte bidisziplinäre Gutachten ist ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausgewiesen, weshalb die revisionsweise Rentenaufhebung zu schützen ist. Überweisung zur Prüfung der neu geltend gemachten Verschlechterung als Neuanmeldung.