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Keine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, da die Sache beim Gericht hängig ist und kein Entscheid offen ist, der in die Kompetenz der Verwaltung fällt. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags nach einer beim Betreibungsamt gegenüber der Sozialversicherungsanstalt geltend gemachten Forderung hat beim Richter nach SchKG zu erfolgen. Kostenauflage zufolge mutwilliger Prozessführung. - BGE 9C_314/2023