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Die von der Beschwerdeführerin bemängelte Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt keine Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Jedoch liegt ein verfrühter Abschluss der Arbeitsvermittlung bei zu bejahender Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person vor. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Soweit mit der Beschwerde überdies die Zusprechung einer Rente beantragt wurde, ist auf diese nicht einzutreten.