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Das von der IV-Stelle beigezogene Gutachten von Seiten der Unfallversicherung erweist sich nicht als beweiskräftig. Die detaillierte medizinische Aktenlage lässt jedoch die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit zu. Bei einem nach altem Recht noch zu gewährenden leidensbedingten Abzug von 10 % resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Gutheissung.