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Anspruch auf Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Rahmen der erforderlichen lebenspraktischen Begleitung erfüllt. Es erweist sich als sachgerecht, die Einschränkung des Beschwerdeführers in der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung» im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen, ansonsten ein Anspruch verwehrt und der konkreten Situation keine Rechnung getragen würde. Gutheissung.