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Assistenzbeitrag: Nach bundesgerichtlicher Präzisierung von BGE 140 V 543 mit BGE 148 V 408 in Bezug die Geeignetheit von FAKT2 zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung erhöhte das BSV die anerkannten Minuten für die Betreuung von Kindern über sechs Jahren leicht und es traten per 1. Juli 2023 neue Bestimmungen in der KSAB in Kraft. Die diesbezüglichen Änderungen im FAKT2 stellen keine überzeugende Konkretisierung der im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid definierten rechtlichen Vorgaben dar. Eine sachgerechte und bundesrechtskonforme Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung ist damit weiterhin nicht möglich.
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