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Neuanmeldung nachdem die frühere Invalidenrente wegen Nichtbefolgung einer dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht (Durchführung einer Psychotherapie) aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht weiterhin nicht nachgekommen. Keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhalts. Die Leistungsverweigerung ist rechtens. - hängig