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Revisionsweise Herabsetzung des Intensivpflegezuschlags von Stufe II auf Stufe I. Gestützt auf den revisionsweise erstellten Abklärungsbericht über das telefonische Abklärungsgespräch lässt sich nicht beurteilen, ob sich der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand anspruchserheblich verringert hat. Unklar ist insbesondere, ob (weiterhin) ein Oppositionsverhalten anzurechnen ist. Rückweisung zur Durchführung ergänzender Abklärungen an Ort und Stelle.