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Auf das von der Beschwerdegegnerin nach Rückweisungsentscheid eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten kann abgestellt werden. Kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Beantragte Umschulung im psychosozialen Bereich erfüllt das Erfordernis der Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Notwendigkeit der beruflichen Massnahme nicht. Zudem subjektive Eingliederungsfähigkeit verneint. Abweisung