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Es ist unzureichend abgeklärt, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit weiterhin voll zumutbar ist und falls nicht, ob eine für den geltend gemachten Umschulungsanspruch ausreichende Erwerbseinbusse vorliegt. Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Klärung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen.