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Erstanmeldung aufgrund eines depressiven Leidens. Abschlägige Verfügung erging noch vor Ablauf des Wartejahres, dies gestützt auf eine Stellungnahme der fallzuständigen Kundenberaterin. Die Beschwerdegegnerin zog einzig die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und holte weder einen Verlaufsbericht bei der behandelnden Psychiaterin ein noch legte sie die Akten ihrem RAD vor. Verletzung der Abklärungspflicht. Es lässt sich nicht beurteilen, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Rückweisung.
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