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Sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bejaht: Private Unfallversicherung einer nicht nach UVG versicherten, selbständigerwerbenden Person, welche die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung subsidiär bei Unfall zu erbringenden Leistungen ergänzt, stellt eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung dar. Unrichtige Bezeichnung der beklagten Partei von Amtes wegen berichtigt, da offensichtliches Versehen; dem Unfall gleichgestellte Körperschädigung gemäss Vertragsbedingungen (Sehnenruptur) ausgewiesen, da dem Versicherer der Beweis, dass die Körperschädigung eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist, nicht gelingt; Zusatzkosten für stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung gehen zu Lasten der Zusatzversicherung.