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Tätigkeit im Rahmen von befristeten, projektbezogenen Einsätzen, die durch eine Personalverleih-Unternehmung vermittelt werden. Ungeachtet dessen, dass die Einsätze in den letzten drei Jahren zusammengezählt durchgehend ein 100%-Pensum ergeben hatten, kann nicht als nachgewiesen gelten, dass eine vertraglich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vereinbarte Pensums- und Lohnreduktion – wie früher auch schon – durch die Vermittlung eines zusätzlichen Einsatzes rückgängig gemacht worden wäre. Daher sind die Taggelder ab dem Zeitpunkt der Reduktion anhand des vereinbarten niedrigeren Lohnes zu bemessen. Für allfällige arbeitsrechtlich relevante Umgehungstatbestände (Kettenarbeitsverträge) hat der Taggeldversicherer nicht einzustehen.