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Einstellung der Krankentaggelder erfolgte zu Recht. Die Klägerin ist unbestrittenermassen in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig, indessen misslingt ihr der Beweis, dass dies auch für eine angepasste Tätigkeit der Fall ist. Keine Deckung mehr für nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses neu aufgetretene Hüftbeschwerden. Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit bejaht, dreimonatige Übergangsfrist genügend. Abweisung - hängig
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