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Akutspitalbedürftigkeit für die Zeit ab beinahe 2,5 Jahre nach Massnahmenantritt trotz Weiterbestehens der strafrechtlichen Massnahme nach Art. 59 StGB verneint. Entschädigung nach dem Pflegetarif, Rückweisung zur Festlegung gemäss dem Pflegeplan; Krankenkasse ist gemäss Art. 42 KVG hinreichend befugt für Aktenbeizug des Versicherten für die Rechnungslegung (Art. 17 Abs. 2 DSG). Parteientschädigung für Beigeladenen. - BGE 9C_372/2021