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Die Versicherte ist eine in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige, die nebst einer deutschen Rente eine AHV-Altersrente bezieht. Aufgrund des FZA resp. Art. 23 der Verordnung (EG) 883/2004 ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz versicherungspflichtig, wobei sie von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV befreit wurde und bei einer privaten italienischen Versicherungseinrichtung krankenversichert ist. Die Abrechnung für die in der Schweiz bezogenen medizinischen Leistungen erfolgt diesfalls unmittelbar über ihren privaten ausländischen Krankenversicherer und nicht über die internationale Leistungsaushilfe. Der diesbezügliche Entscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG ist zu schützen.