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Zeitpunkt der Zustellfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG offen, weswegen nicht feststeht, dass die Einsprache verspätet ist. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, über den gleichzeitig gefällten Wiedererwägungsentscheid hinsichtlich Befreiung von der Versicherungspflicht zu befinden. Rückweisung zum erneuten Entscheid über die Einsprache.