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Ablehnung der Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nach KVV 2 IV mangels Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes. Aufgrund der Praxis im Kanton Zürich, mit der Durchsetzung des Obligatoriums während der Dauer des Ein-spracheverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zuzuwarten, ist i.c. kein Rechtsschutz-interesse an der Beurteilung der Ablehnung des Befreiungsgesuchs für die zurückliegende Zeit gegeben.