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Das Schweizer Versicherungsobligatorium gelangt auf den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz) zur Anwendung. Befreiung von der Versicherungspflicht auf Gesuch hin zu Recht abgelehnt. - BGE 9C_613/2025