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Fallabschluss gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG ist ebenso rechtmässig wie die Zusprechung einer 10%igen Integritätsentschädigung; Rentenprüfung in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV bei über 64-jährigem Beschwerdeführer ergibt einen IV-Grad von 8 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht.
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