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Kausalität von Schulterbeschwerden bei diagnostizierter Rotatorenmanschettenmassenruptur. Gestützt auf die Beurteilungen durch die Versicherungsmediziner ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen Veränderung der Rotatorenmanschette auszugehen und war der Status quo sine drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht. Keine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG bei erfülltem Unfallbegriff und fehlendem Hinweis auf ein anderes initiales Ereignis. Abweisung.
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