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Die Suva hat der Berechnung des Valideneinkommens den Durchschnitt der Löhne derjenigen unselbständigen Erwerbstätigkeit zu Grunde gelegt, die der Versichere bereits vor dem Unfall zu Gunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte. Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist indessen primär am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne den Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Das diesbezügliche Einkommen ist zunächst zu ermitteln, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Rückweisung auch betreffend Ermittlung der IE.