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Renteneinstellung nach 30 Jahre zurückliegendem Unfall bestätigt, da sowohl Revisionsgrund (Verbesserung und ursprünglich fehlende Kausalität) als auch Wiedererwägungsgrund (keine, auch keine implizite, Adäquanzprüfung) ausgewiesen. Aber - bei verjährtem Rückforderungsanspruch - kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufhebung der Verfügung, mit der seinerzeit eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Teilweise Gutheissung.