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Nach den Aussagen der ersten Stunde ist der Beschwerdeführer beim Spazieren mit dem Knie umgeknickt, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor dazu beigetragen hätte. Unfallbegriff daher nicht erfüllt. Die Knieläsion ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend degenerativ bedingt, sodass die Beschwerdegegnerin auch nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung) leistungspflichtig ist.