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Fraktur zweier Wirbelkörper der Lendenwirbelsäule bei Autounfall. Abheilung der Frakturen innerhalb von vier Monaten. Die Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer nach rund sieben Monaten ist gerechtfertigt: Die weiterhin geklagten Beschwerden sind nicht mehr auf die Wirbelfrakturen zurückzuführen und die weiteren objektiven Befunde (Bandscheibenschädigungen), die als Erklärung für die Beschwerden in Frage kommen, sind nicht als natürlich unfallkausal zu beurteilen. Ferner ist die Unfallkausalität der festgestellten Dekonditionierung mangels objektiv feststellbaren Defizits in der Muskulatur einer Adäquanzbeurteilung nach den Kriterien zu unterziehen, welche die Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen entwickelt hat, was zur Verneinung der Adäquanz führt.