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Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfall verneint. Die Tätigkeit eines AHV-Rentners in einer von ihm gegründeten Ein-Personen-AG ist als unregelmässige Teilzeitbeschäftigung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen, dass er die Minimalgrenze von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreicht hat, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein. Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus. Abweisung.