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Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre angestammte Tätigkeit als Sicherheitsfachangestellte aus unfallfremden gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die für Hilfsarbeiter geltenden lohnstatistischen Angaben ermittelt hat.