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Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause, Art. 18 UVV, Pflegebedarf ungenügend abgeklärt, anteilsmässige Zuordnung des Pflegebedarfs an Unfallfolgen und Krankheit nicht möglich. Kein Miteinbezug der Hilflosenentschädigung in Abklärung respektive keine Abgrenzung zu derselben. Hilfe durch Angehörige blieb unberücksichtigt.