Deutsch
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Zusatzleistungsanspruch infolge abweichender Festlegung des Verkehrswertes zweier Liegenschaften und unter Anrechnung höherer Schulden von der Durchführungsstelle neu zu berechnen. In weiteren Punkten (Anrechnung eines Erwerbseinkommens, Zeitpunkt der Anrechnung einer Erbschaft, Bewertung des beweglichen Vermögens) ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.