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Versicherte zog vom Kanton Thurgau in ein Altersheim im Kanton Zürich, war danach obdachlos und anschliessend in einem Pflegeheim im Kanton Zürich. Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bejaht. Nach dem Auszug aus dem Altersheim wechselte während der Obdachlosigkeit die kantonale Zuständigkeit zur Ausrichtung von EL, ab dann Zuständigkeit gemäss aArt. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG. Art. 21 Abs. 1quater ELG nicht anwendbar, da Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen ELG verwirklicht. Örtliche Zuständigkeit des Kantons Thurgau zur Ausrichtung von Zusatzleistungen verneint; Abweisung.