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Rückwirkende Neuberechnung und Herabsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs, nachdem die Durchführungsstelle nachträglich Kenntnis vom Entgelt der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Mitglied einer Behörde derselben Gemeinde erhalten hatte. Qualifikation des Entgeltes teils als anrechenbares Erwerbseinkommen, teils als nicht anrechenbarer Unkostenersatz. Frage verneint, dass die Durchführungsstelle auch ohne Mitteilung der Beschwerdeführerin vom Entgelt hätte Kenntnis haben müssen. Rückforderung daher sowohl aufgrund einer Meldepflichtverletzung als auch unter dem Titel der prozessualen Revision zulässig. Vollstreckung der Rückforderung durch Verrechnung mit laufenden Ergänzungsleistungen i. c. nicht zulässig, da Existenzminimum nicht gedeckt.