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Rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und darauf basierende Rückforderung infolge des Wiedererwägungsgrundes der zweifellosen Unrichtigkeit wegen eines Versehens bei der Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte. Neue Berechnung nach gerichtlicher Rückweisung. In Anwendung der Regelung in ELV 23 I sind im Anspruchsjahr die jeweiligen Einkünfte des Vorjahres anzurechnen. Dies gilt auch für die Zeit der rückwirkenden Anspruchsberechnung. Die Auffassung, in dieser Zeit sei das Einkommen massgebend, das im Anspruchsjahr erzielt worden ist, ist unzutreffend. Ein unterschiedliches Vorgehen bei der rückwirkenden Anspruchsberechnung und bei der Berechnung laufender Ansprüche hätte zur Folge, dass die Anspruchshöhe vom Zeitbedarf für die Abklärungen, vom Zeitpunkt der Bearbeitung der Gesuche und von der Dauer allfälliger Rechtsmittelverfahren abhinge, was zu ungerechtfertigten, durch zufällige Momente mitbestimmten Ungleichbehandlungen führen könnte.