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Anrechnung und Amortisation von Verzichtsvermögen; «Lebensführungskontrolle» gemäss Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG gilt gemäss Übergangsbestimmungen nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist; mehrere Verzichtshandlungen verteilt über mehrere Jahre; Bewertung von An- und Verkäufen etlicher Autos; Vermögensschwelle im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten