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Die Übernahme der Umbaukosten der Liegenschaft der Tochter als Gegenleistung für die Betreuungsleistungen der Tochter erfolgte ohne Rechtspflicht und stellt damit einen Vermögensverzicht dar. Insgesamt übersteigt das anrechenbare Reinvermögen damit die für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen massgebliche Vermögensschwelle.