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Die Darlehensschulden inkl. Zinsen wurden im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG korrekt als Schuld berücksichtigt. Die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG sind nicht erfüllt, um die Schuldzinsen eines Privatdarlehens den Hypothekarzinsen gleichzustellen und als Ausgabe zu berücksichtigen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.