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Art. 20 Abs. 2-4 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, über die Verrechnung wird von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) nicht umfasst; über eine Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit einer Nachzahlung an die versicherte Person kann erst dann verfügt werden, wenn über die Rückerstattung und einen eventuellen Erlassantrag rechtskräftig entschieden worden ist; teilweise Gutheissung.