Privater Gestaltungsplan «Juckeren», Genehmigung, Bauma

Planisaziun dal territori · Bauma · 17-09-2026

Publicaziun

Gener
Planisaziun dal territori
Sutgener
Planisaziun d'utilisaziun/plans spezials
Chantun
Zurich
Vischnanca
Bauma
Publitgà da
Gemeinde Bauma
Publitgà
17-09-2026
Decidì
10-09-2026
Termin
17-10-2026
Numer da publicaziun
RP-ZH02-0000003473

Text

Plan
Privater Gestaltungsplan «Juckeren»
Numer da decisiun
KS ARE 26-0192 / Nr. 0192/26
Autoritad che decida
Baurekursgericht des Kantons Zürich

Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der Genehmigung der Baudirektion:

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bauma haben an der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2025 folgenden Beschluss gefasst: Der private Gestaltungsplan "Juckeren" wird genehmigt und festgesetzt.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 10. September 2026, mit Beschluss Nr. 0192/26 verfügt: Der private Gestaltungsplan "Juckeren", welchem die Gemeindeversammlung der Gemeinde Bauma mit Beschluss vom 23. Juni 2025 zugestimmt hat und der Gemeinderat mit Beschluss vom 20. Mai 2026 in Anwendung der Kompetenzdelegation angepasst hat, wird genehmigt.

Die Unterlagen liegen ab dem Datum der Veröffentlichung während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau und Liegenschaften, während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Gemeinde Bauma Dorfstrasse 41 8494 Bauma

Mezs legals

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.