Kirchgemeindeversammlung, Baar
Autras communicaziuns · Baar · 02-07-2026
Publicaziun
- Gener
- Autras communicaziuns
- Sutgener
- Autra communicaziun
- Chantun
- Zug
- Vischnanca
- Baar
- Publitgà da
- Katholische Kirchgemeinde Baar
- Publitgà
- 02-07-2026
- Numer da publicaziun
- RS-ZG60-0000000255
Text
- Titel
- Kirchgemeindeversammlung
Ergebnisse der Kirchgemeindeversammlung vom 29. Juni 2026
1. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 1. Dezember 2025
Das Protokoll wurde genehmigt.
2. Verwaltungsbericht und Jahresrechnung 2025
Die Versammlung genehmigte die Rechnung sowie die Verwendung des Ertragsüberschusses und erteilte dem Kirchenrat die Entlastung.
Jahresbericht und Rechnung 2025 der Stiftung St. Wendelin
Der Jahresbericht und die Rechnung wurden zur Kenntnis genommen.
3. Innenrenovation Pfarrkirche St. Wendelin, Allenwinden, Bauabrechnung
Die Versammlung genehmigte die Bauabrechnung.
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Kirchgemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Stimmrechtsbeschwerde
Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (sogenannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).