Kraftwerkanlangen

Planisaziun dal territori · Bern · 01-09-2021

Publicaziun

Gener
Planisaziun dal territori
Sutgener
Exposiziun publica
Chantun
Bern
Publitgà da
Kanton Bern - Amt für Wasser und Abfall
Publitgà
01-09-2021
Numer da publicaziun
VE-BE60-0000000177

Text

Wasserkraftnutzung: Baupublikation

Gemeinde Reichenbach

Gesuchstellerin/Bauherrschaft: Alpenruh Kiental GmbH, Griesalpstrasse 843, 3723 Kiental

Projektverfasser: Stefan Kälin, Geissbodenstrasse 22, 3713 Reichenbach

Vorhaben/Gesuch: Alpenruh – Umbau des Wasserzulaufs der bestehenden Anlage

Bei der Wasserkraftanlage beim Restaurant Alpenruh im Kiental (Koordinaten: 2'622’929 / 1'156’551) soll der bestehende Zulaufkanal saniert werden. Das Einlaufbecken sowie der Wasserüberlauf beim jetzigen Sandfang bleibt bestehen. Lediglich der Kanal und der Sandfang am Ende des Kanals werden saniert. Durch diese bauliche Veränderung soll das Geschiebe des Gornerewassers besser gefiltert werden.

Nutzungszone: Landwirtschaftszone

Standort der Anlagen: Gemeinde Reichenbach, Parzellen Nr. 1149

Beanspruchte Ausnahmen:

- Wasserbaupolizeibewilligung; Art. 48 WBG

- Fischereiliche Bewilligung; Art. 8 BGF

- Eingriffe in Uferbereiche und Ufervegetation sowie Bestände geschützter Pflanzen; Art. 18 - 22 NHG und Art. 20 NHV

- Ausnahme für Bauten in Waldnähe und nichtforstliche Kleinbauten; Art. 26 KWaG und Art. 35 KWaV

- Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone; Art. 24 RPG

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.

Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 30. September 2021

Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Reichenbach, Bahnhofstrasse 30, 3713 Reichenbach

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie allfällige Begehren um Lastenausgleich (Art. 30 BauG) sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet, im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG). In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten Einzeleinsprachen ist anzugeben, wer die Einsprache rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).

Bern, 26. August 2021

Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern