Verkehrsanordnung Ryffstrasse

Disposiziuns da traffic · Basel-Stadt · 31-01-2024

Publicaziun

Gener
Disposiziuns da traffic
Sutgener
Disposiziun da traffic
Chantun
Basel-Stadt
Publitgà da
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt
Publitgà
31-01-2024
Numer da publicaziun
VE-BS40-0000000856

Text

Autoritad
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel
Via
Ryffstrasse
Authority office
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

- seitlich der Liegenschaft Elsässerstrasse Nr. 49, auf einer Länge von 10 m: Parkfeld „Velos/Motos“ (bisher Parkieren verboten, Parkieren gestattet Mo-Fr 19:00-07:00 Uhr und Sa 17:00 Uhr - Mo 07:00 Uhr); - gegenüber der Liegenschaft Nr. 4, auf einer Länge von 13 m: Parkieren verboten, Parkieren gestattet Mo-Fr 19:00-07:00 Uhr und Sa 17:00 Uhr - Mo 07:00 Uhr (bisher Parkfeld „Velos/Motos“ und Parkieren gegen Gebühr).

Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

Numnads en la publicaziun

Swiss zip code

4056

Town

Basel

Mezs legals

Hinweise Gesetzliche Grundlagen für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 und die kantonale Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 19. August 2014. Die Projektpläne können nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 061 267 85 56) beim Amt für Mobilität (Dufourstrasse 40) eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement (Münsterplatz 11, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Für die mit Stern (*) bezeichnete(n) Massnahme(n) wird die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.