Kulturlandplan Materialabbauzone Hard
Plan d'utilisaziun · Kaiseraugst · Abolì ils 18-11-2025
Document
- Numer
- 2014-000413
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Kaiseraugst
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 02-04-2014
- En vigur dapi
- 02-04-2014
- Abolì
- 18-11-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 2. April 2014
Versand: 7. April 2014
Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000413 Gemeinde Kaiseraugst; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Materialabbauzone "Hard"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Februar 2012 4. August 2011 bis 1. September 2011 13. Juni 2013 12. März 2014 5. August 2013
Die endgültige Fassung der vorliegenden Planung wurde zusammen mit der fachlichen Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung vom 20. Mai 2011 öffentlich aufgelegt. Es wurden keine Einwendungen oder Mitwirkungseingaben eingereicht. 1.2 Verfahrensablauf Die fachliche Stellungnahme ist kein förmlicher Vorprüfungsbericht im Sinne von § 23 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG). Da die fachliche Stellungnahme zusammen mit dem – entsprechend den Anregungen in der Stellungnahme – angepassten endgültigen Planentwurf öffentlich aufgelegt wurde, hätte sich eine erneute Auflage mit dem formell als Vorprüfungsbericht gekennzeichneten Dokument nicht von der bereits durchgeführten Auflage unterschieden. Es standen die gleichen Informationen zur Verfügung, wie dies in einer weiteren öffentlichen Auflage der Fall gewesen wäre, und die Einwendungsmöglichkeit war weder formell noch materiell in irgendeiner Weise beschränkt. Im Sinne der Verfahrensökonomie ist der Verzicht auf eine erneute Auflage vorliegend vertretbar. Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind daher erfüllt. 1.3 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 BauG vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.4 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Teiländerung Materialabbauzone "Hard" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Juni 2012 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 1.5 Ausgangslage und Planungsziele Die Materialabbauzone "Hard" (rund 11,4 ha) soll, als Realersatz der durch den Autobahnbau verlorenen Flächen, um die Parzelle 1005 (0,6 ha) vergrössert werden. Gleichzeitig sollen die seit langem rekultivierten Flächen der Materialabbauzone (2,7 ha) in die Landwirtschaftszone zurückgezont werden. 1.6 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 8. Februar 2012 ohne Vorbehalte. 1.7 Kulturlandplan Die rekultivierten Flächen auf den Parzellen 417 und 418 werden der Landwirtschaftszone, die Parzelle 1005 neu der Materialabbauzone und die von der Autobahn benötigten Flächen auf der Parzelle 1024 der Verkehrsfläche (ohne Zonierung) zugewiesen. Erwägungen 2. Beurteilung der Vorlage 2.1 Allgemeine Beurteilung 2.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 2.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. Landwirtschaftsgebiet Das für die Materialabbauzone vorgesehene Gebiet ist als Fruchtfolgefläche (FFF) klassiert. Da die Deponieoberfläche nach Abschluss der Einlagerungsarbeiten rekultiviert und in ausreichender Qualität wieder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt wird, gelten die betroffenen Flächen gemäss kantonaler Praxis als rückführbare Fruchtfolgeflächen und werden deshalb nicht als dauernder Verlust gerechnet. Voraussetzung dazu sind die entsprechenden Festlegungen in Bezug auf diese temporär beanspruchten FFF in der separaten Rekultivierungsplanung. Dies ist Gegenstand der nachfolgenden Verfahren. Gegen die vorliegende Zonenplanänderung sprechen keine überwiegenden landwirtschaftlichen Interessen.
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Abbau Steine, Erden und Salz Die vorgesehene Erweiterung des Kiesabbaugebiets schliesst an die bestehende Materialabbauzone an. Gemäss kantonaler Praxis erfordern Kiesabbaugebiete mit einem jährlichen Abbau von über 1'000 m3 grundsätzlich eine entsprechende Regelung in der Nutzungsplanung. Eine Standortfestsetzung im kantonalen Richtplan ist vorliegend nicht erforderlich, da die Erweiterung an eine bestehende Materialabbauzone anschliesst, kleinflächig ist, die parzellenscharfe Abgrenzung gemäss Richtplan (Kapitel V 2.1) Sache der Nutzungsplanung ist, kein neuer Landschaftsraum beeinträchtigt wird und ferner der Kanton Aargau dem Grundeigentümer die Parzelle als Realersatz für den Verlust im Zusammenhang mit dem Bau der Querspange A3/A98 übertragen hat. 2.1.3 Regionale Abstimmung Gemäss § 13 BauG erlassen die Gemeinden Nutzungspläne, die regional abgestimmt sind. Die vorliegende Planung ist auf den Bestand und die Entwicklung des bestehenden Kiesabbaus ausgerichtet und verursacht im Vergleich zu bisher keine neuen regionalen Auswirkungen. Der Regionalplanungsverband hat sich mit Stellungnahme vom 7. Juli 2011 zum Vorhaben geäussert. 2.1.4 Bedarfsnachweis 2
Verglichen mit der bereits bewilligten Abbaufläche von ca. 114'000 m handelt es sich bei der vorgesehenen Erweiterung (ca. 6'400 m2) um eine geringfügige Ausdehnung des Abbaugebiets. Seit dem Jahr 2000 wurden in der Kiesgrube "Hohlandscheft-Hard" durch die Firma Tozzo AG ca. 250'000 m3 Kies (Festmass) abgebaut. Dies entspricht ungefähr dem projektierten Abbaufortschritt. Gestützt auf diese bisherigen Abbauzahlen ist der Bedarf ausgewiesen (vgl. Planungsbericht, Kapitel 3.3). 2.1.5 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Die Grenzen der Materialabbauzonenerweiterung auf der Parzelle 1005 sind mit den Parzellengrenzen übereinstimmend und der Zonenzweck entspricht dem beabsichtigten Materialabbau. Die Parzellen 417 und 418 sind seit den 80er-Jahren rekultiviert und landwirtschaftlich genutzt. Die Zuweisung dieser Flächen in die Landwirtschaftszone entspricht der langjährigen Nutzung und ist sachgerecht. 2.1.6 Abstimmung mit dem Verkehr Die bestehende Strasseninfrastruktur genügt den Anforderungen, die hinreichende Erschliessung ist damit gewährleistet. 2.1.7 Übriges Gemeindegebiet Die Fläche der Materialabbauzone, die durch den Autobahnbau beansprucht wurde, wird entsprechend der konstanten Praxis, wonach für die Trassen übergeordneter Verkehrsträger eine kommunale Zonierung kaum Sinn macht, richtigerweise dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. 2.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Materialabbauzone "Hard", der Gemeinde Kaiseraugst vom 13. Juni 2012 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 4303 Kaiseraugst • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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