Bau- und Nutzungsordnung
Kaiseraugst
Document
- Numer
- 4252
- Vischnanca
- Kaiseraugst
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 19-11-2025
- En vigur dapi
- 01-07-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
I^GEMEINDE J J^SERAUGST
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abieiiung RaumsnbA'ickiung
Kanton Aargau
L«b«n. Arb«h«n. Zuhaut« Min.
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO), 2.d> Änderung Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § Arbeitszone gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom: 06. 03. 2025 bis 04. 04. 2025 Vorprüfungsbericht vom 05. 09. 2025 Öffentliche Auflage vom 18. 09. 2025 bis 17. 10. 2025 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 26. November 2025
AENDERUNG Nr.... 4. NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG
zu Bno/Bo/No vom.......... Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung: Genehmigung durch den Rsgierungsrat
Lesehilfe zur Synopse: Standardtext: Gelb hervorgehoben Roter Text gestrichen : Blau kursiv:
Bestehende Textpassagen Neuer Text, Änderungen und Ergänzungen Streichungen am bestehenden Text Erläuterungen zu den Änderungen und Ergänzungen
26. November 2025 Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
RRS Nr.
000^60
Im Auftrag der Staatskanziei Aarau, den 'fi,.
vom
4- Ük/.
taZÓ
Abteilung Raumeniwicklung BVU
7.0? é
Gemeinde Kaiseraugst
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung
BNO 2023
Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone
Beantragte neue Fassung
2
Erläuterungen
2 Raumplanung
Art. 7 Gestaltungsplangebiet Aurica
Art. 7 Gestaltungsplangebiet Aurica
1 Für das Gestaltungsplangebiet "Aurica" gelten die folgenden Ziele:
1 Für das Gestaltungsplangebiet "Aurica" gelten die folgenden Ziele:
Der Dorfeingang sowie der Übergang zur angrenzenden Landwirtschaftszone sind sorgfältig zu gestalten. Es ist aufzuzeigen, wie bei einer etappierten Realisierung mit den Zwischenständen umgegangen wird.
—Der Dorfeingang sowie der Übergang zur angrenzenden Landwirtschaftszone sind sorgfältig zu gestalten. - Das Gebiet hat eine architektonisch und städtebaulich hohe Qualität mit identitätsstiftenden Bauten und FreiräumeQ aufzuweisen. Ziel ist ein attraktiver Wirtschaftsstandort mit eigenständigem Charakter. - Es sind erhöhte Anforderungen an Nachhaltigkeit (ressourcen-, umweltschonende Bauweise und energieeffiziente Nutzung), des Klimaschutzes (Schwammstadtprinzip, Erhalt Kaltluftströme, klimaangepasste Bepflanzung, schattenspendende Bäume)7 und der Einsatz erneuerbarer Ressourcen des Standards SNBS-Areal zu erfüllen. - Die Freiräume und Strassenräume sind hochwertig und für die Öffentlichkeit durchlässig zu gestalten. Mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als zentraler Park und mindestens 7% sind als Biodiversitätsflächen anzulegen und zu pflegen.
-
-
Die Ziele für das Gestaltungsplangebiet „Aurica“ werden aufgrund des aktuellen Planungsstands aktualisiert und präzisiert.
stand 25. November 2025
Gemeinde Kaiseraugst
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung
Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone
3
Es sind ausreichend Nutzungen mit öffentlichem Charakter wie Restaurants, Treffpunkte, Kinderbetreuung usw, vorzusehen. Es ist aufzuzeigen, wie bei einer etappierten Realisierung mit den Zwischenständen umgegangen wird.
2 Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Basis für den Entwicklungsrichtplan ist ein qualitäts sicherndes Verfahren.
2 Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein die Zielsetzungen aus Abs. 1 umsetzender Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Basis für den Entwicklungsrichtplan ist ein qualitätssicherndes Verfahren.
3 Der Entwicklungsrichtplan Aurica vom 31. Oktober 2024 umfasst ein städtebauliches Konzept, das Entwicklungskonzept inkl. Planwerken für die Arealentwicklung sowie Gestaltungsrichtlinien zur Sicherstellung der städtebaulichen und architektonischen Qualität, der Erschliessung sowie für Bauten und Freiräumen.
Der Entwicklungsrichtplan Aurica liegt inzwischen vor und bildet die Basis der künftigen baulichen Entwicklung des Areals.
3 Die Aufteilung in mehrere TeilGestaltungspläne ist basierend auf dem Entwicklungsrichtplan möglich.
4 Die Aufteilung in mehrere TeilGestaltungspläne ist basierend auf dem Entwicklungsrichtplan möglich. Mit dem Gestaltungsplan sind keine über die gemäss § 24 Abs. 11 definierten Abweichungen von der Grundordnung zulässig.
Die zulässigen Abweichungen von der Grundordnung sind in § 24 Abs. 11 BNO abschliessend definiert.
4 Wenn mittels des Entwicklungsrichtplans und eines darauf basierenden Projektes nachgewiesen werden kann, dass die Ziele
5 Sofern keine Hochhäuser gemäss § 20 Abs. 11 lit. b BNO vorgesehen werden, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines
Der Entwicklungsrichtplan ist orientierender Inhalt dieser Teilrevision. Er ist in einem mehrstufigen Verfahren Stand 25. November 2025
Gemeinde Kaiseraugst
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung
gemäss Abs. 1 erreicht werden, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten.
4
Gestaltungsplans verzichten, wenn die Ziele gemäss Abs. 1 und die Vorgaben des Entwicklungsrichtplans auf andere Weise gesichert werden kann.
begleitet von Fachpersonen erarbeitet worden und ist eine gute Grundlage für die qualitätvolle Entwicklung des AuricaAreals.
6 Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Entwicklungsrichtplans entspricht, setzt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein breit abgestütztes, interdisziplinäres Fachgremium als Gestaltungskommission ein. Der Gemeinderat regelt die Aufgaben der Gestaltungskommission in einer Richtlinie.
Die Beurteilung der Bauvorhaben wird von einer Gestaltungskommission, aufgrund der vom Gemeinderat zu erlassenden Richtlinien, geprüft.
Art. 20 Arbeitszone
Art. 20 Arbeitszone
1 In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirtschaftsund Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind: a) Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen
1
b) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; Vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden. c) Südlich der Landstrasse: Bauten, die hauptsächlich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden, sowie
Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone
In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirtschaftsund Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind:
a) Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen b) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden. Südlich der Landstrasse: Bauten, die c) hauptsächlich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden, sowie stand 25. November 2025
Gemeinde Kaiseraugst
2
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung
Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone
Bauten und Anlagen zur Verarbeitung sowie Lagerflächen im Freien von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial, Rohstoffen, Humus und natürlichen Gemischen.
Bauten und Anlagen zur Verarbeitung sowie Lagerflächen im Freien von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial, Rohstoffen, Humus und natürlichen Gemischen.
Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV zulässig. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist.
2 Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV zulässig. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist.
3 Wohnungen für Betriebsinhaber, Bethebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind.
3 Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind.
4 Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und gewerbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 5 hiernach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.
4 Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und gewerbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 5 hiernach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.
5 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und
5 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und
5
Stand 25. November 2025
Gemeinde Kaiseraugst
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Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone
ortsbaulichen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen die weiteren Grundmasse.
ortsbaulichen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen die weiteren Grundmasse.
6 Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen.
6 Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen.
7
Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen von den zulässigen Höhen gemäss § 16 bewilligen.
7 Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen von den zulässigen Höhen gemäss § 16 bewilligen.
8
Im schraffierten Bereich im Gebiet Rinau sind einzelne Silobauten zur Lagerung mit einer Fassadenhöhe bis maximal 60.0 m zulässig. Bauten, welche die Gesamthöhe gemäss § 16 BNO übertreffen sind zurückhaltend zu gestalten.
8 Im gelb schraffierten Bereich im Gebiet Rinau sind einzelne Silobauten zur Lagerung mit einer Fassadenhöhe bis maximal 60.0 m zulässig. Bauten, welche die Gesamthöhe gemäss § 16 BNO übertreffen sind zurückhaltend zu gestalten
9
In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen
9 In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen.
6
Stand 25. November 2025
Gemeinde Kaiseraugst
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anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflächen. Begrünte Dächer können bei entsprechender Qualität bis zu 50 % an die ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung von SIA-Norm 312:2013. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken.
Sie dienen als ökologische Ausgleichsflächen. Begrünte Dächer können bei entsprechender Qualität bis zu 50 % an die ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung von SIA-Norm 312:2013. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken.
10 Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkommen unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.
10 Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkommen unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen. 111m orange schraffierten Bereich im Gebiet Aurica sind folgende Abweichungen von der Regelbauweise zulässig: a) Die Fassaden-, respektive Gesamthöhe beträgt 30 m. Sind nachgewiesenermassen produktionstechnisch höhere bauten erforderlich, kann der Gemeinderat Ausnahmen bis maximal 40 m Fassadenrespektive Gesamthöhe zulassen b) In einem Abstand von maximal 170 m von der nördlichen Zonengrenze sind maximal drei Hochhäuser bis 60 m Gesamthöhe zulässig. Voraussetzung ist ein Hochhauskonzept und eine städtebauliche Abstimmung im qualitätssichernden
7
Die Umsetzung des Entwicklungsrichtplans Aurica wird in einem Gestaltungsplan und/oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag grundeigentumsverbindlich gesichert. Die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise in der Arbeitszone werden im Bauzonenplan und der Bau- und Nutzungsordnung festgelegt. Im nördlichen Teilbereich sind Hochhäuser im Rahmen eines separaten Planungsprozesses möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Standort dafür geeignet ist. Für das Gebiet Aurica entfällt die Stand 25. November 2025
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Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone
Verfahren. Das Hochhauskonzept und der Entwicklungsrichtplan sind aufeinander abzustimmen und das Hochhauskonzept ist regional gemeindeübergreifend abzustimmen. Voraussetzung für die einzelnen Hochhäuser sind qualitätssichernde verfahren (Architekturwettbewerb, Studienauftrag). c) Die Ausnützungsziffer von 1.0 gemäss Abs. 4 entfällt. Die zulässige Nutzung wird aufgrund des Abs. 5 bestimmt.
8
Ausnützungsziffer insgesamt. Das zulässige Nutzungsmass wird aufgrund der Auswirkung auf die Verkehrs infrastruktur, die Etappierung und der Koordinierten Arealentwicklung bestimmt.
Stand 25. November 2025
Kanton Aargau t>Kpartement Sai, Verkehr und Unweit AbV^ilung Raumentwicidung
^GEMEINDE I KAISERAUGST Leben. Arbeiten. Zuhause sein.
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom 6. November 2019 bis 5. Dezember 2019
Vorprüfungsbericht vom 17. Januar 2022
Öffentliche Auflage vom 23. März 2022 bis 22. April 2022
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 06. September 2023 und 27. November 2024
Gemeindepräsident
Gemeindeschreiber
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. '2e'25-OC\'ii'A^vom Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den '1'2 .
^7.Co
Abteilung Raumentwicklung BVU
Juli 2025
Inhaltsverzeichnis 1
Geltungsbereich
3
2
Raumplanung
3
3
Zonenvorschriften
6
3.1
Bauzonen
6
3.2
Landwirtschaftszone
13
3.3
Schutzzonen / Schutzobjekte
13
3.4
Überlagerte Schutzzonen
14
3.5
Geschütze Gebäude und Kulturobjekte
18
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
19
3.7
Gefahren- und Überflutungszonen
19
4
Siedlungsqualität und innere Siedlungsentwicklung
20
5
Definitionen / allgemeine Zonenvorschriften
21
5.1
Allgemeines
21
5.2
Abstände
21
6
Bauvorschriften
21
6.1
Baureife, Erschliessung, Bauvorgang
21
6.2
Technische Bauvorschriften
21
6.3
Wohnhygiene
22
6.4
Ausstattung
23
6.5
Abstimmung Siedlung und Verkehr
24
6.6
Gestaltung öffentlicher Raum
25
7
Schutzvorschriften
26
7.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
26
7.2
Umweltschutz
28
8
Vollzug und Verfahren
29
9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
29
10
Anhang
30
A
Anhang 1
30
B
Anhang 2
32
C
Weiterhin gültige Bestimmungen gemäss der BNO vom 02. April 2003 für den gemäss Bauzonenplan von der Revision ausgeklammerten Bereich
(Orientierungsinhalt)
34
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
1
Geltungsbereich
§1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Um
Geltungsbereich
weit- und Baurecht. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie
den Schutz des Bodens. 5
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme des von der Revision aus genommenen Bereichs gemäss Bauzonenplan.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben Vor behalten.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf eventuelle archäologische Untersuchungen Rücksicht
Archäologie
zu nehmen.
2
Raumplanung
Art. 3
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung nach Innen haben in den nachgeord
Planungsgrundsätze
neten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich:
der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen
der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
’
Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungs räume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.
5
Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindun
gen sind zu fördern. ®
Verdichtetes Bauen ist an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu för dern.
Art. 4 Gestaltungspläne
Bei der Erstellung eines Gestaltungsplans durch Private (natürliche und juristische Perso
nen) sind die ortsspezifischen Rahmenbedingungen bezüglich Ablauf und Inhalt vorgän
gig mit der Gemeinde abzusprechen. Der Gemeinderat kann ein qualitätssicherndes Ver fahren verlangen.
Mit Ausnahme der Ortskernzone und der Wohnzonen W2 und W2+ kann der Gemein
derat im Rahmen von Gestaltungsplänen zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstü
cke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. PLANAR
3/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 5 Gestaltungsplanpflicht
Die im Bauzonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn daraus städtebaulich sinnvoll begründete Einheiten entstehen, mit dem ersten Gestaltungsplan ein Gesamt konzept über das gesamte Gebiet erstellt wird und eine plausible Etappierung aufge zeigt werden kann.
Art. 6 Gestaltungsplangebiet "Rinau"
Für das Gestaltungsplangebiet "Rinau" gelten die folgenden Ziele:
Das Spektrum der angebotenen Wohnungen und zugehörigen Einrichtungen hat zu einem angemessenen Anteil die Bedürfnisse verschiedener Generationen abzude cken namentlich in Bezug auf die Wohnungsgrösse und -ausstattung, interne Er
schliessung sowie Gemeinschafts- und Aussenräume. Es ist eine Einwohnerdichte von 70 E/ha zu erreichen.
Entlang der Bahnlinie ist durch gestalterische Massnahmen wie Anordnung der Ge
bäude und Aussenräume, geeignete Anordnung lärmempfindlicher Räume etc. für einen guten Lärmschutz zu sorgen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenz werte gemäss Lärmschutzverordnung ist möglichst ohne Bau einer Lärmschutzwand zu gewährleisten. Im Rahmen des Gestaltungsplans ist nachzuweisen, dass das
Richtprojekt Art. 30 LSV, Erschliessung von Bauzonen, einhält. Durch ein Mobilitätskonzept ist nachzuweisen, wie die Anzahl an Fahrten reduziert
werden kann. Ausserdem ist eine Anordnung der Parkierung südlich der Bahnlinie zu prüfen. Die Parkierung hat mit Ausnahme von Besucherparkplätzen unterirdisch
zu erfolgen.
Das Areal ist mit Ausnahme von Notzufahrten vom motorisierten Verkehr freizuhal
ten. Bei der Anordnung und Gestaltung der Bebauung und Freiräume sind die Ziele des
ISOS (Umgebungsrichtung II) zu berücksichtigen.
Art. 7
Für das Gestaltungsplangebiet "Aurica" gelten die folgenden Ziele:
Gestaltungsplangebiet "Au rica"
Der Dorfeingang sowie der Übergang zur angrenzenden Landwirtschaftszone sind
sorgfältig zu gestalten.
Es ist aufzuzeigen, wie bei einer etappierten Realisierung mit den Zwischenständen umgegangen wird.
2
Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Basis für
den Entwicklungsrichtplan ist ein qualitätssicherndes Verfahren.
Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist basierend auf dem Entwicklungs richtplan möglich. '*
Wenn mittels des Entwicklungsrichtplans und eines darauf basierenden Projektes nach gewiesen werden kann, dass die Ziele gemäss Abs. 1 erreicht werden, kann der Gemein
derat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten.
PLANAR
4/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 8 Gestaltungsplangebiet
"Äussere Reben"
Für das Gestaltungsplangebiet "Äussere Reben" gelten die folgenden Ziele:
Es ist eine Bebauung mit mittlerer Dichte anzustreben. Auf freistehende Einfamili enhäuser ist zu Gunsten der Freiräume weitestgehend zu verzichten.
Die Parkierung hat mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch zu erfolgen. Im Rahmen des Gestaltungsplans ist aufzuzeigen, wie das Gebiet mit möglichst grosser Rücksichtnahme auf die vorhandenen wertvollen Fundstellen aus römischer
Zeit entwickelt werden kann. Wenn mittels eines städtebaulichen Konzepts nachgewiesen werden kann, dass die Ziele
gemäss Abs. 1 erreicht werden, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines Gestal tungsplans verzichten. In diesem Fall darf von den Abweichungen für Arealüberbauun
gen profitiert werden, sofern die entsprechenden Bedingungen gemäss § 39 BauV, Are
alüberbauungen, erfüllt sind.
Art. 9 Gestaltungsplangebiet "Gug
geregge"
Für das Gestaltungsplangebiet "Guggeregge" gelten die folgenden Ziele:
Es ist eine Bebauung mit hoher Dichte anzustreben, die städtebaulich auf die Situa tion entlang der Bahn reagiert.
Die Freiräume sollen mehrheitlich für die gemeinsame Nutzung vorgesehen sein. Die Parkierung hat mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch zu erfolgen. Im Rahmen des Gestaltungsplans ist nachzuweisen, dass das Richtprojekt
170 weitere Artikel
Art. 30
LSV, Erschliessung von Bauzonen, einhält.
Art. 10 Gestaltungsplangebiet "Lie
brüti"
Für das Gestaltungsplangebiet "Liebrüti" gelten die folgenden Ziele: Aufwertung des Zentrums Liebrüti zu einem multifunktionalen Quartierzentrum.
Öffnung der geschlossenen Fassade Richtung Giebenacherstrasse und Gestaltung
eines attraktiven Eingangsbereiches.
Schaffung von behinderten- und altersgerechten hindernisfreien Wohnungen mit direkter Anbindung an das Zentrum Liebrüti, die alle den Richtlinien des Alterskon zepts der Gemeinde Kaiseraugst entsprechen.
Die Durchgängigkeit des Areals für öffentliche Fussgängerbeziehungen ist zu ver bessern und gestalterisch aufzuwerten. In einem Mobilitätskonzept sind die Anforderungen an Abstellplätze für den MIV
und den Veloverkehr wie Anzahl, Ausstattung, Bewirtschaftung usw. aufzuzeigen und im Gestaltungsplan verbindlich festzulegen. Für die Wohnnutzung darf die ge mäss § 43 BauV, Parkfelderzahl, ermittelte Anzahl Parkfelder nicht reduziert wer den.
Die Freiflächen entlang der Liebrütistrasse, dem Violahofweg und der Giebena cherstrasse sind naturnah und durchlässig zu gestalten sowie zu pflegen. Eine Option für die Erweiterung des Hallenbads innerhalb des Gebäudes ist zu be
rücksichtigen.
PLANAR
5/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 11 Gestaltungsplangebiet "Wur
misweg"
Für das Gestaltungsplangebiet "Wurmisweg" gelten die folgenden Ziele;
Durch die Anordnung der Bauten und Anlagen ist ein wirksamer Schutz der Wohn nutzungen vor Immissionen zu gewährleisten.
Es ist eine hohe Siedlungsqualität in einem eigenständigen, gut ablesbaren Quartier auszuweisen. Es ist eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume
auszuweisen.
Es ist eine hohe Aussenraumqualität auszuweisen. Diese hat einen Begegnungsort sowie einen zentralen Spielplatz im Umfeld des geplanten Kindergartens zu umfas
sen. Die Strassenräume sind siedlungsorientiert zu gestalten.
Art. 12 Weitere Planungsinstrumente
Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbil
dern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Ener gie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben
für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei
lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO einzubeziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 13 Bauzonenübersicht
Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Zonen unterteilt, für die die fol
genden Vorschriften gelten: Bauzone
Abkürzung
weitere Vorschriften
Farbe im
siehe
Ortskernzone
braun
Wohnzone W2
W2
Art. 16 gelb
Wohnzone W2+
W2+
Art. 17 orange
Art. 18 Gesamthöhe
maximale
minimaler
Empfindlich
3)
X
X
X
0
X
III
0.45
7.0 m
11.0 m
30.0 m
4.0 m
II
0.45 (0.60)
7.0 m (10.0 m)
11.0 m
30.0 m
4.0 m
II
0.65
10.0 m
14.0 m
30.0 m
6.0 m
II
0.80
12.0 m
16.0 m
30.0 m
6.0 m
II
1.0
12.0 m
o
5.0 m
III
Gebäudelänge Grenzabstand
keitsstufe 4)
OK
Art. 14 Wohnzone W3
PLANAR
Zonenplan
zulässige Aus Fassadenhöhe nützungsziffer
W3
dunkelorange
Wohnzone W4
W4
Art. 19 rot
Spezialzone Einkäufen
SpEK
"Kaiserhof"
rot/violett
Art. 15 gestreift
6/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Wohn- und Arbeitszone
WA
Art. 19 rosa
Total 1.12
Arbeitszone
AR
siehe
Art. 20 pink
Art. 24 Abs. 4
25.0 m
25.0 m
22.0 m
III
0
0
III/IV
Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
Art. 21 Zone für Freizeitnut-
zung
Art. 22 OE
grau
FN mint
Spezialzone
SL
"Im Liner"
rot/mint
Art. 23 schraffiert
0
o
o
0
II
o
0
o
o
0
III
o
0
o
o
III
o
Spezialzone
SLr
"Liebrüti"
hellbraun/rot
Art. 24 o
gestreift
Grünzone
GR
Art. 25 grün
2
Gewerbe 0.10
Total 1.09
80.0 m
II
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen
privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bausubstanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird. Ermittlung Fassadenhöhe:
Bei Firstdächern ist die Fassadenhöhe traufseitig zu messen. In der Ebene gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss nur die Gesamthöhe. Am Hang ist bei Flach- und Pultdächern die Fassadenhöhe talseitig zu messen. Die
Fassadenhöhe kann um 1.8 m erhöht werden. In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlich keitsstufe III. 5
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge
schlossene Bauweise zulässig. ®
Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz).
Art. 14 Ortskernzone
Die im Zonenplan bezeichnete Ortskernzone umfasst die für das Ortsbild städtebaulich
Ziel, Art der Nutzung
wertvollen Ortsteile, die in ihrem Bestand oder Charakter erhalten werden sollen. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe,
Restaurant, Verkaufsgeschäfte bis maximal 200 m^ Verkaufsfläche. Zulässig sind nicht
störende sowie mässig störende Betriebe. Einordnung in Ortsbild
’
Für die Beurteilung aller Bauvorhaben in der Ortskernzone erlässt der Gemeinderat
Richtlinien. Nicht gestattet sind die Ausführung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Reklamen,
die das Ortsbild stören. PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Bestehende Bauten
'*
Bestehende Bauten dürfen unter Einhaltung der vorhandenen First- und Traufhöhen auf bestehendem Grundriss umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Bau körper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.
Ersatzbauten, Neubauten
5
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften für Neubauten resp. Ersatzbauten orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung.
Antennenanlagen
®
Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist bei ortsbildrelevanten Ge
bäuden unzulässig, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Solaranlagen
Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen und sind nur auf der strassenab gewandten Seite zulässig. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.
Unterhaltspflicht
8
Die Bauten in der Ortskernzone sind durch die Eigentümerinnen und Eigentümer so zu
unterhalten, dass ein Zerfall der baulichen Grundstruktur ausgeschlossen ist. Abbruch
®
Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den
charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.
Ein Abbruch von Bauten und Anlagen sowie von Teilen davon kann nur in folgenden Fäl
len und unter Vorbehalt eines adäquaten und rechtlich gesicherten Ersatzneubaus be willigt werden: Die Bauten und Anlagen sind für das Ortsbild unwichtig.
Der Aufwand für die Sanierung der Substanz ist unzumutbar.
Ein fachliches Gutachten belegt die Unwichtigkeit oder Unzumutbarkeit. Störende Bauteile
“ Die Beseitigung störender baulicher Elemente kann im Rahmen eingreifender Renovati onen und Umbauten durch den Gemeinderat verlangt werden.
Bauuntersuchungen
Bei Renovationen sowie baulichen Veränderungen an historischer Bausubstanz ist der Kantonsarchäologie Gelegenheit zu baugeschichtlichen Untersuchungen zu geben.
Art. 15 Spezialzone Einkäufen "Kaiser
hof" /Art der Nutzung
Zulässig sind Fachmärkte, Einkaufszentren und Gewerbebetriebe.
In der Spezialzone Einkäufen "Kaiserhof" dürfen maximal 21'000 m^ Verkaufsfläche reali siert werden.
Art. 16 Wohnzone W2 /Art der Nut
zung
Dachform
Die Wohnzone \N2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. “*
Es sind Steildächer mit Ziegeleindeckung zu erstellen. Die Neigung der Dachfläche hat zwischen 35° und 45° zu betragen.
Umgebungsgestaltung
5
Es ist eine dem Quartiercharakter entsprechende Umgebungsgestaltung anzustreben. Die befestigten Flächen sind auf ein Minimum zu reduzieren und es sind mehrheitlich standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 17 Wohnzone W2+ / Art der Nut
zung
1
Die Wohnzone W2+ dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
2
Grundsätzlich gelten die Mass- und Umgebungsvorschriften der Wohnzone W2.
3
Zur Förderung einer qualitätsvollen, dichten Bauweise kann nach den Grundmassen der
W2+ gemäss § 13 gebaut werden, wenn die Grundstücksfläche mindestens 1'000 m’ be trägt. Zusätzliche Attika- und Dachgeschosse sowie begehbare Dachterrassen sind nicht
zulässig. Vorausgesetzt werden der Nachweis einer guten Gesamtwirkung von Bauten
und Anlagen sowie eine ansprechende Umgebungsgestaltung und eine rationelle Parkie
rung. Die qualitativen Anforderungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV Arealüber bauungen) sind sinngemäss anzuwenden. Zur Beurteilung solcher Bauvorhaben kann
der Gemeinderat zulasten der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers ein Fachgutach ten einholen.
Art. 18 Wohnzonen W3, W4 / Art der
Nutzung
’
Die Wohnzonen W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
2
Die Zonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser be
stimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur zulässig, wenn
Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise zonenkonform bebaut werden können.
Art. 19 Wohn- und Arbeitszone/ Art
der Nutzung
1
In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnbauten sowie Bauten für Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe, inkl. Bildung, Sport, Freizeit und Kultur zugelassen. Es sind
nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV, Störende Betriebe, zulässig. Vorbehal
ten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf Grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Unzulässig sind:
a)
Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.
b)
Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; Vorbehalten bleiben Tankstel
len sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft
werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt wer den.
c)
d)
Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden. Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.
Ausnützung
2
Die maximale Ausnützungsziffer für die Wohnnutzung auf den Parzellen Nrn. 339,1415,
1498,1499,1500,1501 und 1502 beträgt 1.05. ökologische Ausgleichsflächen / Umgebungsgestaltung
3
In der Wohn- und Arbeitszone sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksflä che als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten. Die ökologischen Ausgleichsflä chen sowie die Spiel- und Erholungsanlagen gemäss § 56 BNO sind im Gestaltungsplan auszuweisen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem Umgebungsplan
im Einzelnen aufzuzeigen.
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Unter Wahrung des Wohnschutzes und der ökologischen Zielsetzung kann die Grünflä
che auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken. Abstände / Lage und Stellung der Bauten
*
Die Lage und Stellung der Bauten und die weiteren Grundmasse, wie Grenz- und Gebäu deabstände sind im Gestaltungsplan unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und
ortsbaulichen Situation, des Schutzbedürfnisses der Wohnnutzung sowie der benach barten Wohnzonen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen sowie der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen
und privaten Interessen festzulegen.
Art. 20 Arbeitszone / Art der Nutzung
In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten
und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirt
schafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind:
a)
Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen
b)
Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstel len sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft
werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt wer den. C)
Südlich der Landstrasse: Bauten, die hauptsächlich als Lagerhäuser und Verteilzen
tren genutzt werden, sowie Bauten und Anlagen zur Verarbeitung sowie Lagerflä chen im Freien von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial, Rohstoffen, Humus und
natürlichen Gemischen. Schutz der Wohnzonen
2
Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten
und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausge staltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich
und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im
weiss schraffierten Bereich sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV zuläs sig. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Betriebswohnungen
3
Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit
sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind. Ausnützung
4
Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und ge
werbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 5 hiernach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung. Bauweise
5
Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbauli chen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhält
nisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Inte ressen die weiteren Grundmasse. Einordnung
6
Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenar beit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über zusammenhängende
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehal ten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen. Höhenvorschriften
Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Si
los, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen von den
zulässigen Höhen gemäss § 13 BNO bewilligen. ®
Im schraffierten Bereich im Gebiet Rinau sind einzelne Silobauten zur Lagerung mit einer
Fassadenhöhe bis maximal 60.0 m zulässig. Bauten, welche die Gesamthöhe gemäss
Art. 13
BNO übertreffen sind zurückhaltend zu gestalten. Grünfläche / Umgebungsge staltung
®
In der Arbeitszone sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese
Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflä
chen. Begrünte Dächer können bei entsprechender Qualität bis zu 50 % an die ökologi
sche Ausgleichsfläche angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung von SIA-Norm 312:2013. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzu
weisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benach barte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken. Nutzung Kiesvorkommen
Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkom men unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung,
ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.
Art. 21 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen / Art der Nutzung
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Massvorschriften
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der ortspla nerischen Situation und privater und öffentlicher Interessen fest. Es gilt für alle Bauten
gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4.0 m. ’
Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass
innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung entsteht. '*
Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu
erstellen.
Art. 22 Zone für Freizeitnutzung/Art
der Nutzung
Die Zone für Freizeitnutzung ist für Bauten zu Sport-, Freizeit-, Kultur und Erholungszwe cken bestimmt wie offene Spielfelder, Tennisplätze, Sport- und Tennishallen, Mehr
zweck- und Garderobengebäude, Geräteräume, Vereinslokale, Clubrestaurants und der gleichen. Ausserdem erlaubt sind Familiengärten. Ausnützung, Gebäudemasse, Abstände
2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der ortspla nerischen Situation und privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzen
den Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Bereich Archäologie
’
Der im Zonenplan gerastert dargestellte Bereich steht unter kantonalem Denkmal schutz. Zusätzlich zu § 2 BNO gelten folgende Bestimmungen: Bauten in diesem Gebiet
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 ßauG
dürfen das bestehende Terrain gemäss den Höhenaufnahmen im Plan 1:1000 vom 19.12.1995, revidiert am 25.1.1996, grundsätzlich nicht unterschreiten. Der Gemeinde
rat legt in der Baubewilligung die zum Schutze der archäologischen Funde erforderlichen
Massnahmen (zum Beispiel Verbot schwerer Baumaschinen) gestützt auf die Richtlinien der Kantonsarchäologie fest.
Art. 23 Spezialzone "Im Liner"/Art
der Nutzung
Im rot schraffierten Teil der Spezialzone "Im Liner" ist die Erstellung einer Pferdepension
mit Schauhof und den dazu gehörenden Infrastrukturanlagen sowie von maximal zwei Wohneinheiten zulässig.
In der gesamten Spezialzone "Im Liner" ist eine landwirtschaftliche Nutzung (Weideland, Ackerbau) zulässig, wobei diesem Zweck dienende Bauten ausgeschlossen sind.
Art. 24 Spezialzone "Liebrüti
Die Spezialzone „Liebrüti" dient der zeitgemässen Weiterentwicklung der Überbauung
Ziel
unter Wahrung der charakteristischen Quartierstruktur.
Die Überbauung soll ein vielfältiges Wohnungsangebot mit altersgerechten und hinder nisfreien Wohnungen aufweisen. Die Versorgung mit Einkaufsmöglichkeiten, Cafes,
Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Gesundheit und Freizeitnutzungen ist zu stärken.
Die im Quartier bestehenden, hochwertigen, auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmte Aussenräume sind zu erhalten, zu verbessern und wenn
möglich zu ergänzen. Art der Nutzung
Die Spezialzone "Liebrüti" umfasst Flächen für:
a)
Wohnbauten
b)
Geschäftsbauten und Dienstleistungsbetriebe
c)'
Verkaufsläden bis gesamthaft maximal 4'000 m^ Verkaufsfläche, wobei ein Ladenge schäft alleine maximal 2'000 m^ Verkaufsfläche aufweisen darf
d) Höhen
’
Öffentliche Bauten und Anlagen.
Es gelten die maximal zulässigen Höhen gemäss Gestaltungsplan "Liebrüti" vom 20. Sep tember 1972 und Gestaltungsplan "Zentrum Liebrüti" vom 22. Januar 2018.
Art. 25 Grünzone/Ziel
Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet.
2
Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizu halten.
’
Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht be einträchtigt wird.
Im schraffierten Bereich gelten die Vorschriften gemäss § 28 BNO, Zone Magerwiese/T rocke nsta ndort.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 26 Landwirtschaftszone / Art der
Nutzung
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauli che Produktion bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich
nach eidgenössischem und kantonalem Recht. Aufforstung
’
Kleinflächige Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis zu 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interes
sen entgegenstehen.
Art. 27 Bauten in der Landwirtschafts
zone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen opti
maler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erforder nisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild
einzufügen. Baumasse
Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und
andere Bauten werden Fassadenhöhe und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Be rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie
wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den an
grenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassaden
höhe, mindestens aber 4.0 m. Empfindlichkeitsstufe
’
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen / Schutzobjekte
Art. 28 Naturschutzzonen im Kultur
land / Ziel
Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Gemeinde erarbeitet gemeinsam mit dem jewei ligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einen Bewirtschaftungs- und Auf wertungsplan, welcher die Erreichung der Schutzziele sicherstellt.
Bauten, Anlagen und Terrain veränderung
2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutz ziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun
gen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un krautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein
Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. ’ Pflege und Beeinträchtigungen
Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der Naturschutzzonen.
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beein
trächtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von
Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 5
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Ausnahmen
®
Naturschutzzonen dürfen betreten werden
a)
für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten
b)
für die Überwachung
c)
für wissenschaftliche Untersuchungen
d)
für geführte Exkursionen
e)
für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag.
Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.
Organisation von Unterhalt
Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte, die mit der Nut-
und Pflege
zungsplanung ausgeschieden worden sind, sind Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Pflegepläne und
Beitragspläne erlassen sowie die Pflegemassnahmen auf Kosten der Gemeinde vorneh men lassen, wen ausserordentliche Umstände dies erfordern.
®
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Ge
meinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen
und Bedingungen zu erfüllen sind. 5
Zone
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Bezeichnung im Plan
Schutzziel (erhalten/fördern)
Bewirtschaftung und Unter halt, Nutzungseinschränkun
gen
Magerwiese/Trockenstandort
MA
Naturschutzzone mit Mehr
NM
fachfunktion
3.4
Erhalt und Förderung der typi
Artenreiche Heuwiese (hoher An
schen, auf einen Lebensraum mit
teil Magerkeitszeiger), bei fehlen
nährstoffarmen, trockenen Bedin
dem Bewirtschaftungsvertrag ers
gungen angewiesenen Pflanzen
ter Schnitt ab 15. Juni (je nach Si
und Tierarten.
tuation 1. Juli).
Erhalt und Förderung der Pflan
Die Bewirtschaftung richtet sich
zen und Tierarten in einem Le
nach den Ansprüchen der Zielar
bensraum mit Mehrfachfunktion.
ten.
Überlagerte Schutzzonen
Art. 29 Archäologische Schutzzone/
Ziel
1
Die im Zonenplan bezeichneten archäologischen Schutzzonen dienen dazu, archäolo-
gisch herausragende und weitgehend noch intakte Flächen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren.
Bodeneingriffe sind ohne Zustimmung der Kantonsarchäologie grundsätzlich nicht er laubt. Für die Planung und Realisierung von Bauvorhaben wird das Prinzip des "Bauen
über den Ruinen" empfohlen. Insbesondere sind: Unterirdische Bauten und Untergeschosse zu vermeiden.
Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Verkehrswege zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen bzw. am Standort von bereits be
stehenden zu erstellen.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften ge schont werden.
’
Bei baulichen Massnahmen mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vorgängig
zum Baugesuch neben der Gemeinde auch mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzu nehmen.
Art. 30 Landschaftsschutzzone (LSZ) /
Ziel
Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Er haltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen
und ihrer Eigenart. Ziele und Massnahmen zur ökologischen Aufwertung dieser Zone sind in den Konzepten
für die bezeichneten Gebiete umschrieben. Die Konzepte werden vom Gemeinderat
festgesetzt. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. ’
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss un terhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beein
trächtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen
usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Ter rainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder
Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an
den im Zonenplan mit Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften der Gebäude gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.
Art. 31 Naturschutzzonen Wald / Ziel
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaf ten und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Schutzzonen und
Gebiets- und Objektbeschrei bung
Schutzobjekte im Wald sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Die Be
stände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; be trifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 AWaV,
Holzschlagbewilligungen). ’
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimi sche Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
von mindestens 80 % und Exoten einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In selte nen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu för dern.
Die Naturschutzzonen und Naturobjekte im Wald werden in folgende Kategorien einge teilt:
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel (erhalten/fördern)
Pflegemassnahmen Nutzungs
einschränkungen
N
Naturschutzzone Wald
Feuchtstandorte
Fe
E
Eichenwaldreservat
Schutz, Erhalt und Förderung des
Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte
Lebensraums
Bewirtschaftung
Erhalt seltener und gefährdeter
Dem vernässten Standort ange
Arten, Waldgesellschaften sowie
passte Pflege und Bewirtschaf
wertvoller Strukturen
tung
Sicherung Lebensraum Eichen
Erhalt bestehender Eichen, Erhö
wald
hung der Umtriebszeit, Bestan desverjüngung mit Eichen
P
Altholzinsel
Prozessschutz
Langfristiger Verzicht auf forstli
che Nutzung
Art. 32 Gewässerraumzone
Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Ufer
streifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert. 2
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach
Art. 41c GSchV, Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums, soweit
die Grundnutzungszone nicht weitergehende Einschränkungen enthält. Die Ufervegeta
tion ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
Art. 33 Abstand für Bauten und Anla
gen gegenüber Gewässern
Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2.0 m Breite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6.0 m
und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung ge messen (siehe auch § 127 BauG, Gewässerraum).
Art. 34 Naturobjekte
Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Natur
objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal ten. 2
Naturobjekt
Folgende Naturobjekte sind geschützt: Darstellung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nut zungseinschränkungen
Flecken mit Pufferstreifen
PLANAR
grüne Punktlinie
Brut- und Nahrungsbiotop
Struktur erhalten
•••••••
Gliederung der Landschaft
Periodisch zurückschnei-
den/verjüngen
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Trittstein, Vernetzungsele ment Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Artenreichtum
GeschiJtzter Waldrand
grüne Dreieckslinie
Im gleichen Jahr nicht mehr als Vä auf den Stock setzen Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Puf ferstreifens Einen vorgelagerten Kraut saum von 3.0 m Breite nur ex tensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen la gern)
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (perio disch pflegen) Einen vorgelagerten Kraut saum von 2.0 m Breite nur ex tensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen la gern)
ÄAAAA
Hochstamm-Obstbestand
grünes Punktmuster
Einzelbäume
grüner Punkt
Siedlungs- und Land schaftsprägendes Naturele ment Kulturrelikt
Pflege auf lange Lebensdauer Freistehender Baum: bei na türlichem Abgang ersetzen
Aussichtspunkte
schwarzes Dreieck
Aussicht auf Dorfkern und Landschaft freihalten
Keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibenden Pflan zungen
Abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen er setzen Ergänzungspflanzungen er wünscht
Art. 35 Vernetzungskorridore
Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Vernetzungskorridore dienen der Si cherstellung der ökologischen Vernetzung und der Bewahrung von Wanderachsen für
wichtige Zielarten. Sie sind von jeder Form von zusätzlicher Bebauung freizuhalten. 2
Es werden folgende Kategorien von Vernetzungskorridoren festgesetzt:
Korridorart
Darstellung im Plan
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Korridore für Arten der
grüne Kreuzschraffur
Schaffung von aufgelichteten Bereichen mit Sträuchern,
Waldränder, Hecken und
Krautsäumen, besonnten Stellen und insbesondere Klein
Säume
strukturen Mindestbreiten:
3.0 m Krautsaum im Offenland entlang von Waldrändern 6.0 m für Hecken entlang von Strassen 8.0 m für Hecken im Offenland 3.0 m für Abschnitte ohne Hecken
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
blaue Kreuzschraffur
Korridore für strikt gewäs
Verbesserung der Durchlässigkeit unter Brücken etc.
sergebundene Arten und
Schaffung von Trittsteinen (Feuchtbiotopen)
weitere gewässergebun
Mindestbreiten:
dene Arten
11.0 m entlang von Bächen
Entlang von Ergolz und Rhein gemäss Gewässerraum
rote Kreuzschraffur
Korridor für wärmelie
Schaffung zusätzlicher Kleinstrukturen und Unterschlupfe
Mindestbreite:
bende Arten
3.0 m
Art. 36
Die Naturschutzzone Durchlässigkeit bezweckt innerhalb ordentlicher Bauzonen die Ge
Naturschutzzone Durchlässig keit/Ziel
währleistung einer minimalen Durchgängigkeit für bodengebundene Lebewesen.
Die von der Naturschutzzone Durchlässigkeit korridorartig überlagerten Bauzonen blei
Überbaubarkeit
ben gemäss den Vorschriften der jeweiligen Grundnutzung überbaubar. Umsetzung
’
Die Gestaltungsvorschriften der Überlagerungszone sind im Rahmen von Baugesuchen zu Neubauten bzw. bei wesentlichen Umbauten, Erneuerungen usw. zu konkretisieren
und zu realisieren. Aussenraumgestaltung
“
Die Aussenräume im überlagerten Zonenbereich sind so zu gestalten, dass der Durch gang für Kleinlebewesen möglich bleibt. Die Mindestbreite einzelner Korridore beträgt
6.0 m. Diese kann beliebig erweitert werden.
Nicht zulässig sind:
Geländestufen
5
a)
Geschlossene Mauerzüge
b)
engmaschige bzw. bodenabschliessende Einfriedungen.
Geländeveränderungen und Randabschlüsse sind so weit abzuflachen, dass sie auch für
Kleinlebewesen überwindbar bleiben. Trockenmauern sind nur gestuft bis zu einer Höhe von maximal 0.80 m zulässig.
3.5
Geschütze Gebäude und Kulturobjekte
Art. 37 Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Gebäude sind von kulturhistorischem oder baugeschichtlichem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer
wertvollen historischen Oberfläche (zum Beispiel Wandmalerei, Stuckdecken usw.), ge
schützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenaus
bau, Änderung der äusseren Farbgebung, Ersatz von Türen, Fenstern und Fensterläden, Aussen- und Innendämmung im Bereich des Mauerwerks und des Daches, Umgestal
tung der Freiräume usw. - sind bewilligungspflichtig (erweiterte Bewilligungspflicht).
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Für Veränderungen an Gebäuden mit Substanzschutz wie Renovationen, Um- oder Er
gänzungsbauten vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Erstberatung durch eine
Fachperson. Zur Beurteilung von Bauvorhaben an Gebäuden mit Substanzschutz sowie der für die Er
'*
haltung erforderlichen Massnahmen sowie deren Verhältnismässigkeit kann der Ge
meinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Gutachten einer qualifizierten Fachperson
einholen. 5
Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau
ebenfalls dessen Zustimmung voraus. ®
Wer ein unter Substanzschutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflich
tet.
Art. 38 Kulturobjekte
Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 39 Materialabbauzonen "HardOst" und "Hohlandschaft"
Die Materialabbauzonen Hard und Hohlandschaft umfassen das Gebiet, das für die Ent nahme von Kies bestimmt ist.
Der eigentliche Materialabbau respektive die Ausbeutung setzt ein Baugesuch und eine
vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Departement Bau, Verkehr und Umwelt, erteilte
Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Be standteil enthält. Dieser regelt die Details über Abbau, Wiederauffüllung und Rekultivie
rung der einzelnen Ausbeuteetappen. ’
Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
*
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
3.7
Gefahren- und Überflutungszonen
Art. 40 Hochwassergefahrenzone /
Ziel
Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie die nen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwas serereignisse. 2
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rech nung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und
Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefähr
liche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer
evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltge fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
’ *
Art. 36c
BauV, Schutz vor Hochwasser, bleibt anwendbar.
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Ge fahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
5
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter In
teressen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Siedlungsqualität und innere Siedlungsentwicklung
4
Art. 41
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten opti
Innenentwicklung
mal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück of
fensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.
2
Werden in den Wohnzonen W2 und W2+ auf einem Grundstück pro Wohneinheit durchschnittlich weniger als 330 m^ anrechenbare Grundstücksfläche konsumiert, er höht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 15 %. Die qualitativen Anforderungen an
Arealüberbauungen sind sinngemäss anzuwenden. ’
Verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäude hülle und ohne heiztechnische Installationen werden im Sinne von § 32 Abs. 3 BauV,
Ausnützungsziffer, im Ausmass der effektiven Grösse, maximal aber bis 15 m2 Geschoss fläche pro Wohneinheit nicht der Ausnützung angerechnet.
Art. 42 Arealüberbauungen
Arealüberbauungen sind in den Zonen W3, W4 und im Gebiet des Gestaltungsplan
Zonenzulässigkeit
"Äussere Reben" zulässig.
Voraussetzungen
2
Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von § 39 BauV, Arealüberbauun
gen, folgende Voraussetzungen erfüllen: a)
Die Mindestfläche für Arealüberbauungen beträgt in den Zonen W3, W4 und BZ: 2'000 m^
b)
Parkierung
Die notwendigen Abstellplätze, exklusive Besucherparkplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen.
Zonenabweichung
’
Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abwei
chungen möglich; a)
Bei Arealüberbauungen kann ein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden, die
Fassaden- und Gesamthöhe können entsprechend um maximal 3.2 m überschritten werden. b)
Im Gebiet "Äussere Reben " kann von der vorgeschriebenen Dachform nicht abge wichen werden.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
5
Definitionen / allgemeine Zonenvorschriften
5.1
Allgemeines
Art. 43
Für alle Zonen, deren Vorschriften keine abweichende Regelung vorsehen, gilt eine ma
Verkaufsnutzungen
ximal zulässige Verkaufsfläche von 500 m^ pro Verkaufsgeschäft.
5.2
Abstände
Art. 44
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Ge
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
bäudeabstand zu einem vor dem 20.10.1987 erstellten Nachbargebäude eingehalten
werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeili
chen Anforderungen gewahrt bleiben.
6
Bauvorschriften
6.1
Baureife, Erschliessung, Bauvorgang
Art. 45 Strassenbenennung und Haus
nummerierung
1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Hausnummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Art. 45 Sicherheits- und Schutzvor
kehren
1
Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind
kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren. 2
Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Lei tungen, Brunnen u. dgl.), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen.
’
Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugäng
lich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewil ligung und gegen Bezahlung der vom Gemeinderat festgelegten Gebühren erfolgen. Lärm- und Staubbekämpfung
'*
Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- und Staubbekämpfung erlassen.
6.2
Technische Bauvorschriften
Art. 47
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gel
Allgemeine Anforderungen
ten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwie gende öffentliche Interessen dies erfordern.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 48 Energieeffizienz Erstellung
Bei Neubauten und erheblichen Erweiterungen von bestehenden Bauten müssen die Zu
satzanforderungen der SIA-Norm 2040:2017 oder die energetischen Kennzahlen von Minergie-Eco für graue Energie eingehalten werden. Die Gemeinde übernimmt die Kosten
für die Erstellung des Nachweises. Der Gemeinderat kann Bestimmungen über Fördergelder auf kommunaler Ebene erlas
sen.
Art. 49 Energiesparmassnahmen
Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zu sammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zent ral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Art. 50 Erneuerbare Wärme
Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass mindestens 70 % des Wärmebe darfs für Heizung und Warmwasser für den neuen Gebäudeteil mit erneuerbaren Ener
gien gedeckt werden.
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese
so auszurüsten, dass mindestens 30 % des massgeblichen Bedarfes mit erneuerbarer Energie gedeckt werden.
Art. 51 Fernwarme und alternative
Energiesysteme
Der Wärmebedarf für Bauten und Anlagen kann nach Möglichkeit durch Anschluss an
das Leitungsnetz der Fernheizwerke gedeckt werden. Alternative Energiesysteme (Son nenkollektoren, Wärmepumpen und dergleichen) sind unter Berücksichtigung der Zo nenvorschriften gestattet.
6.3
Wohnhygiene
Art. 52 Ausrichtung und Organisation
der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Nordwest -
Nord - Nordost orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. 2
Wohnungsgrundrisse sind gut und flexibel nutzbar zu organisieren.
Art. 53 Wohnhygienische Vorgaben
Für Küchen, Badezimmer und Toiletten können künstliche Belüftung und Belichtung zu
gelassen werden, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist.
In Wohnbauten sind folgende Mindestflächen einzuhalten;
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Wohnzimmer:
21 m^
erstes Zimmer:
15 m^
zweites Zimmer:
12 m^
drittes und jedes weitere Zimmer:
10 m^
Wohnräume von Einzimmerwohnungen:
18 m^
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Alle Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Bal konflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind 1- bis 2/2-Zimmer-Wohnungen bei Umbau
ten. In der Ortskernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. '*
Ab 7 Wohnungen ist mindestens ein Wasch- und Trockenraum, allgemein zugänglich, einzurichten. Der Raum ist zu belüften oder als gefangener Raum mit einem Wäsche
trockner auszurüsten. Werden alle Wohnungen mit einer Waschmaschine ausgestattet,
kann anfänglich auf die Bereitstellung einer Waschmaschine verzichtet werden bis erfor dernde Gründe vorliegen.
Art. 54 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern,
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvor
kehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
6.4
Ausstattung
Art. 55
In jedem Mehrfamilienhaus sind in Eingangsnähe genügend grosse, gut zugängliche und
Kinderwagen, Spielgeräte etc.
abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische An triebe für Rollstühle), Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 56
Die Grösse der Spiel- und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der anre
Spielplätze, Aufenthaltsberei che
chenbaren Geschossfläche für Wohnen zu betragen. Es sind kindergerechte Wohnum felder, welche den Ansprüchen verschiedener Altersgruppen entsprechen, auszugestal ten. 2
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze mög
lichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Der Gemeinderat kann örtlich - wo es die Umstände erfordern - verlangen, dass bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ein gedeckter Kinderspielplatz und
/ oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung geschaffen wird. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung und die Unterhaltspflicht für Spiel- und Erho lungsanlagen, insbesondere Spielplätze und Gemeinschaftsräume, im Grundbuch an
merken lassen. 5
Die Bereitstellung von Spielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grund stück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern er
folgen. Die gesamte Spiel- und Aufenthaltsfläche darf dadurch nicht vermindert werden.
Die Anlage muss in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner sind die Benützungsmöglich
keit und der Unterhalt mittels Grunddienstbarkeiten sicherzustellen.
®
Bei der Planung und Ausführung von Spielplätzen sind die einschlägigen Normen und
Richtlinien zu beachten.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
6.5
Abstimmung Siedlung und Verkehr
Art. 57 Mobilitätskonzept
Für Bauprojekte mit über 30 Abstellplätzen für Personenwagen, Arealüberbauungen
und Gestaltungspläne ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen. Gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr ist auch für ein zusammenhängen
des Gebiet ein Mobilitätskonzept vorzulegen, sobald in diesem Gebiet mehr als 50 Ar beitsplätze oder mehr als 9 Wohnungen erstellt werden.
Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden,
Besucher und Besucherinnen sowie der Kundschaft mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird und um fasst insbesondere:
Definition von Zielen (zum Beispiel höchstmögliche Benutzung der öffentlichen Ver
kehrsmittel und des Langsamverkehrs) Regelung der maximal zulässigen Parkfelderzahl für den MIV und der Minimalanfor
derungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr
Nutzung und Angebote im Carsharing Anreizsysteme zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs und des Lang samverkehrs (verkehrswirksame Parkraumbewirtschaftung, Mobilitätsbonus, Ent schädigungen, Beiträge usw.)
zu treffende Informationsmassnahmen (zum Beispiel Fahrplanangaben, Erreichbar keit, Fahrgemeinschaften). "*
Dem Gemeinderat ist jährlich Rapport zu erstatten. Ergänzende Massnahmen können
durch den Gemeinderat festgesetzt werden. 5
Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand zur Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.
®
Für die Beurteilung der Mobilitätskonzepte erlässt der Gemeinderat Richtlinien.
Art. 58 Garagen und Abstellplätze
Die Garagen und Abstellplätze dürfen die Grün- und Freiflächen nicht übermässig bean spruchen.
Neue Parkierungsanlagen
2
Bei neuen Parkierungsanlagen von Mehrfamilienhäusern sind alle Parkfelder, mit Aus
nähme der Besucherparkplätze, unterirdisch anzuordnen. Der Gemeinderat kann be
gründete Ausnahmen bewilligen.
Gedeckte Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zweiräder für mehr als 10 Fahr zeuge sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechenba ren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen oder anderen umwelt
schonender Alternativtankstellen zu versehen. Massgebend ist dabei Ausbaustufe B ge mäss SIA-Norm 2060:2020. Gestaltung, Begrünung
*
Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen
und Rankgewächsen zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel was serdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzulei
ten. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen. Oberirdisch, direkt
auf die Strasse mündend dürfen höchstens sechs Parkfelder unmittelbar nebeneinander
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
angeordnet werden. Weitere Parkfelder sind durch eine mindestens 3.0 m breite Ra
batte zu unterbrechen. 5
Gegen die Strasse gerichtete, geschlossene Garagen müssen von dieser einen Abstand von mindestens 5.0 m und einen Ausmündungsradius von 2.0 m einhalten.
Zufahrten, Rampen
®
Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5.0 m, gemessen ab der Strassen- bzw. Gehwegli
nie, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Über die Nei gung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. Die Einmündungs radien müssen mindestens 3.0 m betragen, bei Parkplätzen mindestens 2.0 m. Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Wasser auf die
Strasse abfliessen kann.
Art. 59 Zweiräder
Für Motorräder sind mindestens 15 % der PW-Parkplätze vorzusehen.
Art. 60 Parkfelderbewirtschaftung
Auf dem ganzen Gemeindegebiet sind die öffentlichen und die öffentlich zugänglichen
privaten Parkfelder lenkungswirksam zu bewirtschaften. Der Gemeinderat legt eine Ba
gatellgrenze fest. 2
Die Höhe der Parkgebühren sowie die Verwendung der Erlöse aus der Parkplatzbewirt schaftung werden im Parkierreglement festgelegt.
6.6
Gestaltung öffentlicher Raum
Art. 61
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, Vor
öffentliche Freiräume
plätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und
Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Ge
staltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer
und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzen den Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öf
fentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen.
’
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist
Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.
“*
Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich
keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichti gen. 5
Velofahrerinnen und Veiofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
®
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität
und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
7
Schutzvorschriften
7.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 62 Ortsbildschutz
Der Gemeinderat entscheidet über die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Orts
bild. Zur Beurteilung dienen die Kriterien gemäss § 15e BauV, Allgemeine Anforderun gen. 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a)
zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahme pläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben
über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen
b)
Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten
c)
in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutach tung verlangen
d)
Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und
e)
die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht
auf andere Weise vermieden werden kann. Reklamen
’
Über Reklametafeln und andere Reklamevorrichtungen kann der Gemeinderat, soweit
nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften gelten, Richtlinien erlassen. Baumgruppen
*
Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist bei der Anlage der Bauten nach Mög
lichkeit Rücksicht zu nehmen. Dachgestaltung
5
Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht erlaubt.
Art. 63 Aussenraumgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch
Terrainveränderung
wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraum) nicht be einträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Abgrabungen
Abgrabungen für Garagen und Kellereingänge sowie für Freilegungen beim Gebäude
dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bodensicherung
5
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützelementen zu sichern. Die Stützelemente sind in genügender
Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Umgebungsgestaltung
“
Die Umgebung ist naturnah zu gestalten. Es sind mehrheitlich standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Flachdächer sind zu begrünen. Invasive Neophyten gemäss der schwar
zen Liste der schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen sind nicht
gestattet. PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
5
Bei Mehrfamilienhäusern ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, wel
cher folgenden Zielsetzungen nachkommt: grosszügige und attraktive Gesamtanlage
auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze
auf das notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Ab treppungen
Gliederung in private und allgemein zugängliche Bereiche mittels baulichen Mass nahmen, Terraingestaltung und/oder Bepflanzung gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher
Wuchshöhe sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Er holung.
®
Steinige Sickerbänder entlang Fassaden sind zulässig sowie auch weitere Kies- und Stein flächen mit nachweislich ökologischem Wert im Zusammenhang mit Trockenstandorten, Biotopen, Teichen usw. Reine Steingärten sind auf untergeordnete Nebenflächen zu be
schränken.
’
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes
und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebe nenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Bepflanzung
®
Die im Anhang 1 als Naturobjekte aufgeführten Bäume und Hecken können bei Abgang
unbeachtet der Abstandsvorschriften ersetzt werden.
Art. 64
Einfriedungen mit scharfen Spitzen, Stacheldrähten und dergleichen sind verboten. Der
Aussenraumgestaltung
Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. ’
Stützmauern müssen, soweit nötig, mit einem Schutzgeländer versehen werden. Sie sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat
kann Bepflanzungen anordnen.
Art. 65 Brandruinen, Baulücken
Die Eigentümerschaft ist verpflichtet ihre Bauten so zu unterhalten, dass Menschen,
Tiere und fremdes Eigentum nicht gefährdet werden. Durch Elementarereignisse, man gelhaften Unterhalt oder aus anderen Gründen schadhaft gewordene Bauten sollen in
nert zweier Jahre ganz abgetragen oder im Rahmen der Vorschriften wiederhergestellt
werden. Nötigenfalls kann der Gemeinderat ihre weitere Benutzung untersagen. Baulü cken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat kann entsprechende Weisungen erlassen. Kommt die Grundeigentümerin
oder der Grundeigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Gemeinderat
nach Ablauf der Frist von 2 Jahren den Abbruch/die Wiederherstellung eines ästhetisch
befriedigenden Zustandes auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentü
mers selbst in Auftrag geben.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
7.2
Umweltschutz
Art. 66 Einwirkungen
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Nutzung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Ein
wirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm,
Licht, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. ’
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 67
Aussenbeleuchtungen haben der SIA-Norm 491:2013 zu entsprechen.
Lichtemissionen
Das Mass der Aussenbeleuchtungen hat ihrem Zweck zu entsprechen. Aussenleuchten,
die keinem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind nicht zulässig. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Skybea-
mer und exzessive Objektstrahler sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Natur raum sind zu vermeiden.
'*
Firmen- und Schaufensterbeleuchtungen, die keinem objektiven Sicherheitszweck die nen, sind von 22.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten. Dauert die Betriebszeit bis nach
22.00 Uhr oder beginnt sie vor 06.00 Uhr, kann die Beleuchtung während der Betriebs
zeit eingeschaltet sein. 5
Weihnachtsbeleuchtungen sind vom 1. Advent bis und mit 6. Januar zulässig und sind
von 24.00 bis 06.00 Uhr abzuschalten. Das Mass hat ihrem Zweck zu entsprechen.
Art. 68 Mobilfunkantennen
Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen in erster Priorität in der Arbeitszone AR in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE in dritter Priorität in den Mischzonen Ortskernzone OK, Spezialzone Einkäufen "Kai
serhof" SpEK, Spezialzone "Liebrüti" SLr und der Wohn- und Arbeitszone WA in vierter Priorität in den reinen Wohnzonen Wohnzone 2 W2, Wohnzone W2-e W2+, Wohnzone 3 W3 und Wohnzone 4 W4 erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkan
tenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priori tät nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen (Zonen 4. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Vollzug und Verfahren
8
Art. 69
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die
Zuständigkeit
Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 70 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe
Gebührenreglement
Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenregle ment der Gemeinde.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
9
Art. 71 Inkrafttreten
Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Art. 72 Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Bauge suche werden nach neuem Recht beurteilt.
Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a)
die Bau- und Nutzungsordnung vom 02. April 2003 sowie die seither erfolgten Tei
b)
der Bauzonenplan vom 02. April 2003 sowie die seither erfolgten Teiländerungen
c)
der Kulturlandplan vom 29. Februar 1989 sowie die seither erfolgten Teiländerun
länderungen
gen. Für das gemäss Bauzonenplan von der Revision ausgenommene Gebiet gelten bis auf
weiteres weiterhin: a)
die Bau- und Nutzungsordnung vom 02. April 2003 sowie die seither erfolgten Tei
länderungen, namentlich
a.
Art. 2 Abs. 2 Archäologie
b.
Art. 4 Bauzonenübersicht bezüglich Wohnzone 0.45, Zentrumszone, Ar
beitszone und Grünzone
c.
Art. 6 Wohnzonen bezüglich Wohnzone 0.45
d.
Art. 7 Zentrumszone
e.
Art. 9 Arbeitszone
f.
Art. 13 Grünzone
g-
Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz inkl. Anhang 2 bezüglich Objekt KAA
919
h. b)
PLANAR
Art. 37 Arealüberbauungen bezüglich Zentrumszone
der Bauzonenplan vom 02. April 2003 sowie die seither erfolgten Teiländerungen
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
10
Anhang
A Anhang 1 Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte
Naturschutzzonen im Kulturland (vergleiche § 28 BNO) Kategorie
Nummer
Lage
Plan
Trockenstandorte
TOOl
Gassenacher / Böse Sulz
KLP
T003
Churzmatt
KLP
T004
Lienerthalde
KLP
T005
Violenbach / Hohwart
KLP
Augsterstich und Bahnböschung
KLP
T009
westwärts
Naturschutzzone mit Mehr
TOll
Augsterstich Ost
KLP
T013
Aurica
KLP
T014
Hohlandscheft
KLP
NM015
Böötme
KLP
NM016
Augsterstich
KLP
NM017
Hard
KLP
fachfunktion
Naturschutzzone Wald (vergleiche § 31 BNO) Kategorie
Nummer
Lage
Plan
Naturschutzzone Wald
N018
Bioseberg, Rheinbord, Tan-
KLP
nechopf, Rifelderhübel
Feucht- und Nassstandorte
Eichenwaldreservate
N019
Uf em Berg
KLP
N025
Im Rohr
KLP
Fe020
Schwimmbad
KLP
Fe021
Kraftwerk
KLP
Fe022
Challermatt
KLP
Fe023
Challermatt
KLP
Fe024
Challermatt
KLP
Fe026
Ergolz
KLP
Eichenwaldreservat Rheinfel
KLP
E027
derberg E028
Eichenwaldreservat Rheinfel
KLP
derberg Altholzinsel
PLANAR
P055
Challere
KLP
30/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Naturobjekte (vergleiche § 34 BNO)
Kategorie
Nummer
Lage
Plan
Hecken mit Pufferstreifen
006
Pfaffenacher Ost
BZP
007
Pfaffenacher West
BZP
029
Marchstei
KLP
030
Dachshalde
KLP
031
Ufern Berg / Reservoir
KLP
032
Im Zelgli
KLP
033
Im Rohr (beidseitig SBB)
BZP/KLP
034
Im Zelgli West
KLP
035
Lienerthalde
KLP
036
Churzmatt
KLP
037
Landstrasse
BZP
038
Gstalte
BZP
039
Wolfheulete
KLP
040
Gassenacher
KLP
041
Im Zelgli Ost
KLP
042
Uf em Berg
KLP
056
Rinau
BZP
059
Challere
KLP
060
Challere
KLP
061
Sagerweg
KLP
062
Sagerweg
KLP
043
Wolfheulete
KLP
044
Churzmatt
KLP
045
Rifeiderbode
KLP
Hochstamm-Obstbestände
046
Lienerthalde
KLP
Einzelbäume
047
Schulhaus Dorf
BZP
048
Altersheim
BZP
049
Uf em Berg
KLP
050
Hard
KLP
051
Im Rohr
KLP
052
Langi Jurte
KLP
053
Rifeiderbode
KLP
054
Wolfheulete
KLP
057
Im Zelgli
KLP
058
Lienerthalde
KLP
Geschützte Waldränder
Aussichtspunkte
PLANAR
31/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
B
Anhang 2
Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte Kommunal geschützte Gebäude (vergleiche § 37 BNO)
Kommunal geschützte Gebäude (vergleiche § 73 Abs.2 BNO] i. V. m. § 25 BNO vom 2. April 2003 Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. Nr.
Parz. Nr.
906
Röm.-kath. Pfarrkirche
Heidemurweg
148
117
907
Röm.-kath. Pfarrhaus
Heidemurweg 30
150
117
908
Gasthof "Zum Adler"
Dorfstrasse 35
46
16
909
Gasthof "Zur Sonne"
Dorfstrasse 52
93
93
911
Doppelmehrfamilienhaus
Mühlegasse 15/17
164,169
164
912
Wohnhaus "Villa Natterer"
Mühlegasse 19
200
165
913
Wohnhaus
Dorfstrasse 51, 53
21
50
914
Bäuerlicher Vielzweckbau
Dorfstrasse 30
82
80
915
Bäuerlicher Vielzweckbau
Dorfstrasse 50
95
92
917
Wohnhaus
Lindenweg 4
14
63
918
Altes Schulhaus
Dorfstrasse 20
144
71
919
Bahnhof und Güterschuppen
Bahnhofstrasse 39/41
168
131
922
Christkatholisches Pfarrhaus
Kirchgasse 9
31
22
923
Bäuerlicher Vielzweckbau
Dorfstrasse 26
79
77
925
Trafohäuschen
Allmendgasse
128
Kommunal geschützte Kulturobjekte (vergleiche § 37 BNO)
[ng
[ Objekt
920 A
Brunnen, 1863
920 B
Brunnen, um 1900
Strasse/Nr.
i Geb. Nr.
j Parz. Nr.
Dorfstrasse 24
533
Fähriweg, bei der Anla
58
gestelle 920 C
Brunnen, um 1900
Dorfstrasse 40
84
921 A
Wegkreuz, 1703
Mühlegasse 1
243
921 B
Wegkreuz, 20. Jh.
Junkholzweg 1
742
921 C
Wegkreuz, um 1750
Dorfstrasse/Kirchgasse
26
Grenzstein zum Kanton Ba-
Giebenacherstrasse
823
Kraftwerkstrasse
229,764
924
selland (1862) 926
PLANAR
Brücke über die Ergolz
32/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
1
Römische Kastellmauer,
diverse Standorte
Geb. Nr.
Parz. Nr.
5, 448, 71, 81, 83, 871
sogenannte "Heidenmauer"
2
Christkatholische Pfarrkirche
Kirchgasse 40
32a
21
3
Wirtshausschild
Dorfstrasse 35
46
16
zum "Adler" 4
Rheinthermen
Dorfstrasse 19
1196
5
5
Zwei römische Ziegelbrenn-
Schwarzackerstrasse
357
1057
Landstrasse 30
500
257
Öfen 6
Ruinen des römischen GeWerbebetriebes Schmidmatt
7
PLANAR
Gräberfeld im Sager
Römerweg/Linerweg
977, 978
33/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Anhang 3
C
Weiterhin gültige Bestimmungen gemäss der BNO vom 02. April 2003 für den gemäss Bauzonenplan von der Revision ausgeklammerten Bereich (Orientierungsinhalt)
Art. 2
Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf ev. archäologische Untersuchungen Rücksicht zu
nehmen. Bekannte fundträchtige Areale sind im Zonenplan mit einem grauen Raster band bezeichnet.
Art. 4 Bauzonenübersicht
Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die die
folgenden Vorschriften gelten:
Bauzone
Abkürzung
zulässige
zulässige
! Gebäude
maximale Ge
minimaler
MehrIä-
Empfind
Weitere
Farbe im
Ausnüt-
Vollge
höhe
bäudelänge
Grenz
gen-
lichkeits-
Vorschriften
Zonenplan
zungsziffer
schosse
abstand
zuschlag ab !
stufe^
siehe
Länge von
Wohnzone
W0.45
0.45
gelb
II
2
0.45
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
Bauzonen-
plan
Art. 6 ZentrumsWfTBl
zone
hellbraun
0.4
3
,
11.0 m
30.0 m
4.0 m
o
o
15.0 m
III
Art. 7 Arbeitszone
Art. 9 • u
siehe
AR
violett
Grünzone
GR
Art. 13 grün
i
Art. 9 Abs. 4
' '
siehe
Art. 9 Abs. 8
III/IV
Bauzonenplan
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen
privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bau-substanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird. ’
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlich keitsstufe III.
*
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge
schlossene Bauweise zulässig.
1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeich net. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet. PLANAR
34/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in
5
speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz).
Art. 6 Wohnzonen
Die Wohnzonen W 0.45, W 0.55 und W 0.6 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Ge
werbe ist zugelassen. Dachform
In allen Wohnzonen sind Steildächer zu erstellen.
2
Andere Dachformen, insbesondere Flachdächer, sind dort zulässig, wo solche mehrheit lich bestehen sowie bei Areal-Überbauungen und An- und Kleinbauten.
Änderungen von Dächern in bestehenden Überbauungen sind nur zulässig, wenn
dadurch eine Angleichung an die vorherrschende Dachform erfolgt. Wohnzone 0.45, 0.55
Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der
3
Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht zulässig.
Art. 7 Zentrumszone
Ziel
Die Zentrumszone zielt auf eine ortsplanerische Verknüpfung des ursprünglichen Orts
teils nördlich der Landstrasse mit den neuen Baugebieten südlich der Landstrasse hin. Nutzungsart
In der Zentrumszone sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für mässig stören des Gewerbe zugelassen.
Verbindungsbauten
Für eingeschossige, flach eingedeckte unbewohnte An- und Verbindungsbauten von
höchstens 4.0 m Gebäudehöhe und 15.0 m Gebäudetiefe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m
Erschliessung
'*
Absatz 4 hinfällig durch neue Spezialzone Kaiserhof
5
Falls die Erschliessung geplanter Bauvorhaben nicht im Rahmen und in Abstimmung mit
Arealüberbauungen erfolgt, kann der Gemeinderat über das erwähnte Gebiet einen Er schliessungsplan verlangen. Arealüberbauungen
®
Unter den Voraussetzungen und im Sinne von § 37 und § 4 BNO sind in der Zentrums
zone Arealüberbauungen gestattet. Die gemäss § 21 Abs. 2 ABauV zu erfüllenden Forde rungen werden für die Zentrumszone wie folgt konkretisiert: Die "sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Abstellanlagen" gemäss §
21 Abs. lit d) ABauV bedingt; a)
dass der motorisierte Individualverkehr möglichst früh von der Bahnhofstrasse ab
geleitet wird, damit diese vorwiegend dem Langsamverkehr (ÖV, Fussgängerinnen, Velo) Vorbehalten bleibt. Zu diesem Zweck sind an der Peripherie des Bahnhofberei
ches auch Parkierungsmöglichkeiten anzubieten, b)
dass fussgängergerechte Lösungen zu erarbeiten sind. Die beiden bestehenden
wichtigen Fussgängerverbindungen zwischen dem ursprünglichen Ortsteil und den neuen Baugebieten sind beizubehalten.
PLANAR
35/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Die "gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume" gemäss § 21 Abs. 2 lit. b) ABauV bedeutet;
c)
dass insbesondere der Bahnhofbereich attraktiv zu gestalten ist. Zu diesem Zweck ist für Bauvorhaben entlang der Bahnhofstrasse strassenübergreifend zu planen.
Die "gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild" gemäss § 21 Abs. 2 lit. c) ABauV bedingt; d)
dass der Nachweis zu erbringen ist, wie das angrenzende Gebiet miteinbezogen bzw. angeschlossen werden kann,
e)
dass die mässig störenden Betriebe sowohl zum Schutz der lärmempfindlichen Wohnlagen (Guggeregge) als auch der übrigen Gebiete in den lärmvorbelasteten
Bereichen anzuordnen sind, namentlich entlang der SBB-Linie und entlang der Land strasse.
Art. 9 Arbeitszone
In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten
Art der Nutzung
und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirt schafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur
erlaubt. Unzulässig sind:
a)
Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.
b)
Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; Vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen
Hauptbetrieben geführt werden.
c)
Südlich der Landstrasse: Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzen tren genutzt werden.
d)
Südlich der Landstrasse: Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.
Schutz der Wohnzonen
2
Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten
und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausge
staltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich
und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe blei
ben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung auf grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Betriebswohnungen
’
Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit
sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind. Ausnützung
PLANAR
36/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
'•
Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und ge werbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 6 hienach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.
Sondernutzungspläne
5
Erschliessungs- und Gestaltungspläne in der Arbeitszone haben § 9 Abs. 2 BNO Rech
nung zu tragen. Sie müssen Massnahmen für den Schutz der benachbarten Wohnzonen vor Beeinträchtigungen der Wohnqualität festlegen. Bauweise
®
Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der orts-planerischen und ortsbauli
chen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhält nisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Inte ressen die weiteren Grundmasse. Einordnung
’
Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenar beit mit den Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbei
ten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von
Sondernutzungsplänen. Höhenvorschriften
®
Die Gesamthöhe (Ha) ist im Bauzonenplan festgelegt. Sie entspricht bei Flachdächern der Gebäudehöhe und bei Schrägdächern der Firsthöhe. Abweichungen nach oben von
maximal zwei Metern sind zulässig, jedoch unterhalb H® volumenmässig zu kompensie ren (siehe Hinweisskizze )..Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie ein
zelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinde
rat Abweichungen zulassen.
Beispiel:
Volumen 1 a
JI Volumen 2
A I H max. = H 0 -r 2 m
Grünfläche/Umgebungsgestaltung
®
Ho
In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche als Grün
flächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grün-flächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten
und im Übrigen entlang von Strassen an-zulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichs
flächen. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Par
zellen übertragen werden.
Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken . Nutzung Kiesvorkommen
Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkom men unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung,
ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.
Art. 13 Grünzone
Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasser-schutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet. PLANAR
37/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizu halten.
’
Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht be einträchtigt wird.
Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und stehen unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (insbesondere Volumen, Proportionen, Struktur, Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten und zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie
aus- und umgebaut werden, soweit das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist ver boten; über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fach gutachtens.
Art. 37 Arealüberbauungen
Zonenzulässigkeit
Arealüberbauungen sind in den Zonen W 0.45, W 0.55, W 0.6 und ZZ zulässig.
Voraussetzungen
Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von § 21 ABauV folgende Vo raussetzungen erfüllen:
a)
Die Mindestflächen für Arealüberbauungen betragen: Zone W 0.45:
6000 m2
Zonen W 0.55 W 0.6 und ZZ:
b)
Parkierung
5000 m2
Die notwendigen Abstellplätze, exklusive Besucherpark-plätze, sind in unterirdi schen Sammelgaragen zusammen-zufassen. Sofern Arealgrösse und Überbauungs art eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung mög lich.
Zonenabweichung
’
Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abwei chungen möglich: a)
Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann im Rahmen der gleitenden Skala (An hang 5) erhöht werden. Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind ge
ringfügige Nutzungs- und Ausnutzungsverschiebungen zulässig. b)
Die zonengemässe Geschosszahl darf bis auf maximal folgende Zahl erhöht werden: W 0.55:
3 Geschosse
W0.6:
gemäss § 6 Abs. 4 BNO
Die Gebäude- und Firsthöhen dürfen pro zusätzliches Geschoss um maximal 3 m er höht werden. In den übrigen Zonen ist eine Erhöhung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen
nicht zulässig.
c)
Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert werden (auch bei Mehrfamilienhäusern), wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist. Gegen über Nachbarparzellen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die Umge-
PLANAR
38/39
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
bung darf nicht durch mehr als zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug be nachteiligt werden. Für Gebäude mit mehr als der zonengemässen Ge-schosszahl ist ein vergleichendes Schattendiagramm vor-zulegen. d)
PLANAR
Von der vorgeschriebenen Dachform kann abgewichen werden.
39/39
Kanton Aargau Departement Umwelt Bau, Verkehr und Raumentwicklung Abteilung
GEMEINDE KAISERAUGST
Kanton Aargau
Leben. Arbeiten. Zuhause sein.
Teilrevision Nutzungsplanung Zonenplan / Sondernutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Art. 8 Wohn- und Arbeitszone
Vorprüfungsbericht vom 14. November 2018 Mitwirkungsbericht vom 6. Mai 2019 Öffentliche Auflage vom 21. Januar bis 20. Februar 2019 AENDERUNG Nr.
Z
Von de
versammlung beschlossen am 19. Juni 2019 sidentin
zu Bno/Bo/No vorn
Der Gemeindeschreiber
U.S. 20011 Dieter Vossen
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 9.620.-occAui k vom: . -htete\ e-Osk6 Im Auftrag der Staatskanzlei: a . c5Nc3,‘„z>z›,, sbck Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
Genehmigung:
20. September 2018 / 20. Dezember 2018 / 7. Mai 2019 Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
2/2L
Gemeinde Kaiseraugst
Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Wohn- und Arbeitszone
2
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 2. April 2003, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Mai 2004
Beantragte neue Fassung vom 20. Dezember 2018
Art. 4 Bauzonenübersicht
1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten:
Art. 4 Bauzonenübersicht
1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten:
Bauzone Abkürzung Weitere Farbe im Zonenplan Vorschriften siehe Ortskernzone OK braun § W 0.45 Wohnzone 0.45
Art. 6 gelb
Wohnzone 0.55 W 0.55 orange
Art. 6 W0.6
rot schwarzWohnzone 0.6 gestrichelt
Art. 6 umrandet
Zentrumszone ZZ hellbraun
Art. 7 Spezialzone
Junkholz Wohn- und Arbeitszone
Art. 8 AR
violett
Zone für Offentl. Bauten und Anlagen § 10
OE grau
Spezialzone "Im Liner"
Art. 12 Spezialzone
„Liebrüti"
Art. 12a 0.45
grau/ grün/ gestreift gerastert SL rot/ blau schraffiert hellbraun / rot gestreift
2
x
o
x
7.0 m
30.0 m
4.0 m
Mehrlangenzuschlag ab Lange von
EmpfindlichKeitsstufel III
12,0 m Bauzonenplan
0.55
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m Bauzonenplan
0.6
3 /6
10.0m
30.0 m
6.0 m
12.0m
Wohnen 0.4 Total 0.6
3
11.0 m
30.0 m
4.0 m
15.0 m
12.0m
o
5.0m
hellbraun/ Wohnen 0.4 violett Total 1.0 gestreift WA siehe rot / violett § 8 Abs. 4 gestreift
Arbeitszone
Art. 9 Zone für
Sportanlagen
Art. 11 Zulässige Zulässige Gebäude- Maximale Minimaler
AusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzabzungsziffer schosse länge stand
siehe
Art. 9 Abs. 4
Bauzonenplan III
Bauzone Abkürzung Weitere Farbe im Vorschriften Zonenplan siehe Ortskernzone OK braun § Wohnzone 0.45 W0.45
Art. 6 gelb
Wohnzone 0.55 W 0.55
Art. 6 orange
W 0.6 rot schwarzWohnzone 0.6 gestrichelt
Art. 6 umrandet
Zentrumszone ZZ hellbraun § Spezialzone Junkholz
III
Wohn- und Arbeitszone
Art. 8 siehe
Art. 9 Abs. 8
III/ IV Bauzonenplan
Arbeitszone
Art. 9 AR
violett
Zone für Öffentl. Bauten und Anlagen § 10
OE grau
Gewerbe 0.1 Total 1.09
80.0m
1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszonen sind im Bauzonenplan bezeichnet.
Spezialzone "Im Liner"
Art. 12 Spezialzone
„Liebrüti"
Art. 12a grau/ grün/
gestreift gerastert SL rot/ blau schraffiert hellbraun / rot gestreift
Gebäude- Maximale Minimaler höhe Gebäude- Grenzablänge stand
Mehrlängen- Empfindlichzuschlag ab Keitsstufel Länge von
0.45
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
0.55
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
0.6
3/6
10.0m
30.0m
6.0 m
12.0 m
Wohnen 0.4 Total 0.6
3
11.0m
30.0 m
4.0 m
15.0 m
12.0 m
o
5.0m
hellbraun/ Wohnen0.4 violett Total 1.0 gestreift WA 1.12 rot / violett gestreift
siehe
Art. 8 Abs. 5
Zone für Sportanlagen
Art. 11 Zulässige Zulässige
AusnütVollgezungsziffer schosse
siehe
Art. 9 Abs. 4
Gewerbe 0.1 Total 1.09
II Bauzonenplan II Bauzonenplan
Bauzonenplan III
25.0 m
siehe
Art. 9 Abs. 8
111/1V Bauzonenplan
80.0m
Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszonen sind im Bauzonenplan bezeichnet.
r Kanton Aargau
GEMEINDE KAISERAUGST
Leben. Arbeiten. Zuhause sein.
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Teilrevision Nutzungsplanung
Zonenplan / Sondernutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Art. 12a Spezialzone
„Liebrüti" Vorprüfungsbericht vom 2. Juli 2014 Mitwirkungsbericht vom 27. Januar 2014 Öffentliche Auflage vom 25. Juli bis 24. August 2014
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 3. Dezember 2014 Die Gemeindepräsidentin
thi
AENDERUNG zu Bno/Bo/No vom
......
.S
Genehmigung:
Dpr
ein eschre" er
iyger Rehmann
Genehmigung durch d
egierungsrat
Aarau, den A Apri I ZÖAS nor Stlatsschreiber
Entwurf 29. April 2014 / 17. Juli 2014 / 3. Dezember 2014
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
Gemeinde Kaiseraugst
Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Spezialzone „Liebrüti"
2
Ergänzung Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 (Ergänzung grau hinterlegt)
Bauzonenübersicht 1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete Unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten: Bauzone Weitere Vorschriften siehe Ortskernzone
Art. 5 Wohnzone 0.45
Art. 6 Wohnzone 0.55
Art. 6 Wohnzone 0.6
Art. 6 Zentrumszone
Art. 7 Spezialzone
Junkholz Wohn- und Arbeitszone
Art. 8 Arbeitszone
Art. 9
Abkürzung zulässige zulässige Gebäude- maximale minimaler MehrlängenAusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzab- zuschlag ab Farbe im Länge von länge stand Zonenplan zungsziffer schosse x x o x OK x braun W 0.45 0.45 gelb W 0.55 0.55 orange W 0.6 rot 0.6 schwarzgestrichelt umrandet ZZ \Athen 0.4 hellbraun Total 0.6 hellbraun/ \Athen 04 violett Total 1.0 gestreift WA siehe rot /
Art. 8 Abs. 4
violett gestreift AR siehe violett
Art. 9 Abs. 4
Empfindlichkeitsstufel III
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan II Bauzonenplan
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
3/6
10.0 m
30.0 m
6.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan
3
11.0 m
30.0 m
4.0 m
15.0 m
III
-
12.0 m
o
5.0 m
-
-
siehe
Art. 8 Abs. 5
-
-
-
III
-
siehe
Art. 9 Abs. 8
o
o
-
III/ IV Bauzonenplan
Zone für Öffentl. Bauten und Anlagen § 10
OE grau
o
o
o
o
o
-
II
Zone für Sportanlagen
Art. 11 S
grau/ grün/ gestreift gerastert
o
o
o
o
o
-
III
Spezialzone "Im Liner"
Art. 12 SL
rot/ blau schraffiert
o
o
o
o
o
-
III
Spezialzone
hellbraun Gewerbe 0.1 / rot Total 1.09 gestreift
-
80.0 m
-
-
-
II
-
-
-
-
-
-
-
-
_
-
_
_
„Liebrüti"
Art. 12a Grünzone
Art. 13 Uferschutzzone
Art. 14 GR
grün
US hellgrün
_
1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet. Stand: 3. Dezember 2014
GEMEINDE KAISERAUGST
KANTON AARGAU Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr. vom ..A • -14 •
A
AZ-
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 2. April 2003
Der Gemeindeammann:
1 Max Heller
Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber:
Fritz Kammermann Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 16. ria; 2004 per St atsschreiber:
Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, Postfach 8032 Zürich (Tel. : 01 / 422 51 51) und Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg (Tel. : 062 / 891 68 88)
,2•A
Bau- und Nutzungsordnung
1
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. GELTUNGSBEREICH
Art. 2 Archäologie
2 Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf ev. archäologische Untersuchungen Rücksicht zu nehmen. Bekannte fundträchtige Areale sind im Zonenplan mit einem grauen Rasterband bezeichnet.2
2 Die Gemeinde Kaiseraugst liegt auf historischem Boden. Dem Vorbehalt der §§ 2 und 3 des kantonalen Denkmalschutzdekretes (DSD) vom 14.10.1975 kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Zur Verhinderung von Verzögerungen, insbesondere innerhalb des Bereiches von besonderem archäologischen Interesse, kann die Grabungsleitung "Ausgrabungen Kaiseraugst" der Kantonsarchäologie Aargau in Augst (Tel. 061 816 22 30) um eine Vorabklärung der archäologischen Verhältnisse ersucht werden.
Bau- und Nutzungsordnung
2
3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen
Art. 4 Bauzonenübersicht
Bauzone Weitere Vor schriften siehe
1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die die folgenden Vorschriften gelten:
Abkürzung zulässige zulässige Gebäude- maximale minimaler MehrlängenFarbe im AusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzab- zuschlag ab Zonenplan zungsziffer schosse länge stand Länge von
Empfindlichkeitsstufel
Ortskernzone
Art. 5 OK
braun
x
x
x
o
x
-
III
Wohnzone 0.45
Art. 6 W 0.45
gelb
0.45
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan
Wohnzone 0.55
Art. 6 W 0.55
orange
0.55
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan
Wohnzone 0.6
Art. 6 W 0.6
rot schwarzgestrichelt umrandet
0.6
3/6
10.0 m
30.0 m
6.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan
Zentrumszone
Art. 7 ZZ
W9-nen 0.4 hellbraun Total 0.6
3
11.0 nn
30.0m
4.0m
15.0m
III
Spezialzone Junkholz
rot violett / gestreift
VVohnen 0.4 Total 1.0
-
12.0 m
o
5.0 m
-
Wohn- und Arbeitszone
Art. 8 WA
siehe hellbraun / § 8 Abs. 4 violett gestreift
-
siehe
Art. 8 Abs. 5
-
-
-
III
Arbeitszone
Art. 9 AR
violett
siehe
Art. 9 Abs. 4
_
siehe
Art. 9 Abs. 8
o
o
-
III/ IV Bauzonenplan
Zone für Öffentl. Bauten und Anlagen § 10
OE grau
o
o
o
o
o
-
il
Zone für Sportanlagen
Art. 11 S
grau/ grün/ gestreift gerastert
o
o
o
o
o
-
III
Spezialzone "Im Liner"
Art. 12 SL
rot/ blau schraffiert
o
o
o
o
o
-
III
Grünzone
Art. 13 GR
grün
_
_
_
_
_
_
-
US hellgrün
_
-
_
_
.
_
_
Uferschutzzone
Art. 14
1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet.
Bau- und Nutzungsordnung
3
2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bausubstanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. 3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5 Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz).
Bau- und Nutzungsordnung
Art. 6 Wohnzonen
1 Die Wohnzonen W 0.45, W 0.55 und W 0.6 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Dachform
2 In allen Wohnzohnen sind Steildächer zu erstellen. Andere Dachformen, insbesondere Flachdächer, sind dort zulässig, wo solche mehrheitlich bestehen sowie bei Arealüberbauungen und An- und Kleinbauten. Änderungen von Dächern in bestehenden Überbauungen sind nur zulässig, wenn dadurch eine Angleichung an die vorherrschende Dachform erfolgt.
Wohnzone 0.45, 0.55
3 Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht zulässig.
4
Bau- und Nutzungsordnung
5
Wohnzone 0.6 - Geschosszahl
4 Die zulässige Geschosszahl im Rahmen von Arealüberbauungen beträgt 6 Geschosse.
- Sonderbestimmung Parzelle Nr. 361
5 Im schwarz gestrichelt umgrenzten Teil der Zone W 0.6 kann die Ausnützungsziffer im Rahmen von Arealüberbauungen bis maximal 1.0 erhöht werden. Zulässig sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 7 Zentrumszone
Ziel
1 Die Zentrumszone zielt auf eine ortsplanerische Verknüpfung des ursprünglichen Ortsteils nördlich der Landstrasse mit den neuen Baugebieten südlich der Landstrasse hin.
Nutzungsart
2 In der Zentrumszone sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für mässig störendes Gewerbe zugelassen.
Verbindungsbauten
3 Für eingeschossige, flach eingedeckte unbewohnte An- und Verbindungsbauten von höchstens 4.0 m Gebäudehöhe und 15.0 m Gebäudetiefe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m
Sondervorschriften 4 Im hellbraun/violett-gestreift dargestellten Bereich der Spezialzone Junkholz Zentrumszone gelten bezüglich der zulässigen Ausnutzung, Empfindlichkeitsstufe, Geschosszahl und Grundmasse (Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände etc.) die Festlegungen von § 4 BNO (Tabelle). Zulässig sind nebst den Nutzungen gemäss Abs. 2 auch Fachmärkte und Einkaufszentren. Die Ausnützungsziffer kann bei Arealüberbauungen nicht erhöht werden. Erschliessung
5 Falls die Erschliessung geplanter Bauvorhaben nicht im Rahmen und in Abstimmung mit Arealüberbauungen erfolgt, kann der Gemeinderat über das erwähnte Gebiet einen Erschliessungsplan verlangen.
Bau- und Nutzungsordnung Arealüberbauungen
6
6 Unter den Vorraussetzungen und im Sinne von § 37 und § 4 BNO sind in der Zentrumszone Arealüberbauungen gestattet. Die gemäss § 21 Abs. 2 ABauV zu erfüllenden Forderungen werden für die Zentrumszone wie folgt konkretisiert: Die "sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Abstellanlagen" gemäss § 21 Abs. lit d) ABauV bedingt; a) dass der motorisierte Individualverkehr möglichst früh von der Bahnhofstrasse abgeleitet wird, damit diese vorwiegend dem Langsamverkehr (0V, Fussgängerinnen, Velo) vorbehalten bleibt. Zu diesem Zweck sind an der Peripherie des Bahnhofbereiches auch Parkierungsmöglichkeiten anzubieten, b) dass fussgängergerechte Lösungen zu erarbeiten sind. Die beiden bestehenden wichtigen Fussgängerverbindungen zwischen dem ursprünglichen Ortsteil und den neuen Baugebieten sind beizubehalten. Die "gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume" gemäss § 21 Abs. 2 lit. b) ABauV bedeutet; c) dass insbesondere der Bahnhofbereich attraktiv zu gestalten ist. Zu diesem Zweck ist für Bauvorhaben entlang der Bahnhofstrasse strassenübergreifend zu planen. Die "gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild" gemäss § 21 Abs. 2 lit. c) ABauV bedingt; d) dass der Nachweis zu erbringen ist, wie das angrenzende Gebiet miteinbezogen bzw. angeschlossen werden kann, e) dass die mässig störenden Betriebe sowohl zum Schutz der lärmempfindlichen Wohnlagen (Guggeregge) als auch der übrigen Gebiete in den lärmvorbelasteten Bereichen anzuordnen sind, namentlich entlang der SBB-Linie und entlang der Landstrasse.
Bau- und Nutzungsordnung
9
Art. 9 Arbeitszone
Art der Nutzung
1 In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind: a) Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen. b) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden. c) Südlich der Landstrasse: Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden. d) Südlich der Landstrasse: Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.
Schutz der Wohnzonen
2 Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist.
Betriebswohnungen
3 Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind.
Ausnützung
4 Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und gewerbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 6 hienach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.
Sondernutzungspläne 5 Erschliessungs- und Gestaltungspläne in der Arbeitszone haben § 9 Abs. 2 BNO Rechnung zu tragen. Sie müssen Massnahmen für den Schutz der benachbarten Wohnzonen vor Beeinträchtigungen der Wohnqualität festlegen.
Bau- und Nutzungsordnung
- 10 -
Bauweise
6 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbaulichen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen die weiteren Grundmasse.
Einordnung
7 Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen.
Höhenvorschriften
8 Die Gesamthöhe (H0) ist im Bauzonenplan festgelegt. Sie entspricht bei Flachdächern der Gebäudehöhe und bei Schrägdächern der Firsthöhe. Abweichungen nach oben von maximal zwei Metern sind zulässig, jedoch unterhalb H0 volumenmässig zu kompensieren (siehe Hinweisskizze). Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen zulassen. Beispiel:
Grünfläche 9 In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Umgebungsgestaltung Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflächen. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken2. Nutzung Kiesvorkommen
10 Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkommen unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.
2 gemäss § 163 Abs.1 lit.a BauG
Bau- und Nutzungsordnung
- 12 -
Art. 13 Grünzone
1 Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet. 2 Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizuhalten. 3 Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht beeinträchtigt wird.
Bau- und Nutzungsordnung
- 16 -
3.5 Geschützte Gebäude und Kulturobjekte
Art. 25 Gebäude mit
Substanzschutz
Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und stehen unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (insbesondere Volumen, Proportionen, Struktur, Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten und zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist verboten; über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens.
- 19 -
Bau- und Nutzungsordnung 4.4 Besondere Bauformen
Art. 37 Arealüberbauungen
Zonenzulässigkeit
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W 0.45, W 0.55, W 0.6 und ZZ zulässig.
Voraussetzungen
Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von
Art. 21
ABauV folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Die Mindestflächen für Arealüberbauungen betragen: 2
Zone W 0.45: Zonen W 0.55 W 0.6 und ZZ:
6000m2 5000 m2
Parkierung
b) Die notwendigen Abstellplätze, exklusive Besucherparkplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung möglich.
Zonenabweichungen
3 Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abweichungen möglich:
a) Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann im Rahmen der gleitenden Skala (Anhang 5) erhöht werden. Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind geringfügige Nutzungs- und Ausnutzungsverschiebungen zulässig. b) Die zonengemässe Geschosszahl darf bis auf maximal folgende Zahl erhöht werden: - W 0.55: - W 0.6:
3 Geschosse gemäss § 6 Abs. 4 BNO
Die Gebäude- und Firsthöhen dürfen pro zusätzliches Geschoss um maximal 3 m erhöht werden. In den übrigen Zonen ist eine Erhöhung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen nicht zulässig. c) Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert werden (auch bei Mehrfamilienhäusern), wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist. Gegenüber Nachbarparzellen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die Umgebung darf nicht durch mehr als zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug benachteiligt werden. Für Gebäude mit mehr als der zonengemässen Geschosszahl ist ein vergleichendes Schattendiagramm vorzulegen. d) Von der vorgeschriebenen Dachform kann abgewichen werden.
Anhang
- 29 -
ANHANG
Anhang 2
Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte (§§ 25, 26 BNO).
Anhang
- 31 -
Anhang 2 Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte (§§ 25, 26 BNO) Kommunal geschützte Gebäude Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
919
Bahnhofsgebäude
Bahnhofstrasse 39
Geb.Nr.
Parz. Nr.
168
131