Bauzonenplan Schärerareal

Plan d'utilisaziun · Murgenthal

Document

Numer
2005-000706
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Murgenthal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
25-05-2005
En vigur dapi
25-05-2005

Karte

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Text

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

25. Mai 2005

Art. Nr. 2005-000706

Gemeinde Murgenthal; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bauzonenplan "Schärerareal" (Parzellen Nrn. 1341, 1350, 1434); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

keine Eingaben 18. Juni 2004 10. August – 8. September 2004 25. Februar 2005 4. Mai 2005 9. Mai 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Das "Schärerareal" ist der Wohnarbeitszone WA3 zugeordnet. Die Gemeinde will auf diesem Areal eine Mehrzweckhalle realisieren. Das Areal soll daher neu der Zone für öffentliche Bauten zugewiesen werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 18. Juni 2004 ohne Vorbehalte. 2.3

Bauzonenplan

Das "Schärerareal" (Parzellen Nrn. 1341, 1350, 1434) wird neu der Zone für öffentliche Bauten zugewiesen. Begründet wird die Umzonung mit dem Bau einer Mehrzweckhalle. Die Sektion Schulbau hat 2001 festgestellt, dass die Turnhalle Murgenthal nicht mehr den Versand: 30. Mai 2005

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Anforderungen an einen neuzeitlichen Sportunterricht entspricht. Im Weiteren steht seit 4 Jahren den Ortsvereinen kein Saal für Vereinsanlässe mehr zur Verfügung. Die Gemeinde führte einen Ideenwettbewerb im Jahr 2003 durch, die Projektierung erfolgte im Jahr 2004. Den Baukredit erteilte die Gemeindeversammlung gleichzeitig mit der Beschlussfassung zur Teiländerung des Bauzonenplans. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Zonenzuordnung Die Teiländerung des Bauzonenplans "Schärerareal" bildet die Rechtsgrundlage für die Realisierung der geplanten Mehrzweckhalle. Diese Teiländerung liegt im Interesse der Gemeinde. Es werden keine kantonalen Interessen tangiert. 3.1.4 Erschliessung Das Gebiet "Schärerareal" ist heute baulich genutzt und erschlossen. Mit dem Bau einer Mehrzweckhalle sind keine Auswirkungen auf die Verkehrssituation absehbar, die zusätzlicher Massnahmen bedürften. 3.1.5 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz [RPG]) Die äussere Abgrenzung des Bauzonenplans bleibt unverändert, die bebaubare Grösse der Wohn- und Mischzonen wird um ca. 0.4 ha verkleinert. Eine Neubeurteilung drängt sich nicht auf. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans "Schärerareal" (Parzellen Nrn. 1341, 1350, 1434) der Gemeinde Murgenthal vom 25. Februar 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Finanzdepartement  Abteilung Landwirtschaft FD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: