Gestaltungsplan Zentrum Oberdorf

Plan d'utilisaziun spezial · Erlinsbach (AG)

Document

Numer
2009-000326
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Erlinsbach (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
04-03-2009
En vigur dapi
04-03-2009

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Erlinsbach (AG) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

SNP-4005-2009-E.pdf

Gemeinde Erlinsbach

Kanton Aargau

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Gestaltungsplan Zentrum Oberdorf

Genehmigung durch den Regierungsrat 6

Aarau, den

4 . Maie Zoog Der St atssc eireiber:

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gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Kanton Aargau

weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500

Departement Bau, Verkehr und Umwen Abteilung Raumentwicklung

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ARCHITEKTEN UNO PLANER W EISSENSTEINSTRASSE 2 4500 SOLOTHURN TEL 032 / 625 81 10 FAX 032 / 625 81 11

Mitwirkungsbericht vom-

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Vorprüfungsbericht vom:

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Öffentliche Auflage vom:

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Beschlossen vom Gemeinderat am:

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Der Gemeindeammann:

Genehmigungsvermerk: Genehmigt vom Regierungsrat am

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Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan „Zentrum Oberdorf" bezweckt die Erweiterung des Dorfzentrums mit Gemeindeplatz, neuem Gemeindehaus, Post und Lebensmittelverteiler, sowie einer gut ins Ortszentrum eingebetteten verdichteten Wohnüberbauung von hoher Wohnqualität.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus: .1 Situationsplan 1 : 500 .2 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan durch eine punktierte Linie gekennzeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften und der Genehmigungsinhalt des Situationsplanes nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Bestimmungen für die Kernzone (K).

Art. 5 Baufelder, Dachform,

Firsthöhe, Gebäudehöhe

Es werden folgende Baufelder unterschieden: .1 Baufeld A, für Bauten mit Schrägdach (max. 25 0 Dachneigung), max. Gebäudehöhe 10m .2 Baufelder B, Cl und C2 für Bauten mit Schrägdach (max. 45° Dachneigung), unterhalb des Längsfirstes angesetzte Querfirste und Lukarnen sind zulässig, max. Gebäudebreite 13.90m, max. Gebäudehöhe 10m .3 Baufeld D, für 1-geschossige Bauten mit begrüntem Flachdach, max. Gebäudehöhe 6m .4 Baufelder für unbeheizte Balkonbauten Die max. Firsthöhe beträgt in den Baufeldern A, B, Cl und C2 17.00m. Die Gebäude- und Firsthöhe

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wird ab Erdgeschosskote gemessen (Hochwasserschutz). Liftaufbauten dürfen die zulässige Gebäudehöhe überschreiten.

Art. 6 Bruttogeschossflächen

Im Baufeld A darf nur ein Baukörper mit mind. 1'300 m2 BGF erstellt werden. Im Baufeld B darf nur ein Baukörper mit mind. 1'200 m2 BGF erstellt werden. Im Baufeld Cl darf nur ein Baukörper mit mind. 900 m2 BGF erstellt werden. Im Baufeld C2 darf nur ein Baukörper mit mind. 900 m2 BGF erstellt werden. Im Baufeld D darf nur ein Baukörper mit mind. 300 m2 BGF erstellt werden. Balkonbauten und Dachausbau werden nicht zur Bruttogeschossfläche angerechnet.

Art. 7 Rampen und unterirdische Bauten

Rampen und unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain um höchstens 150cm überschreiten, dürfen bis an die Strassenlinie, und wo diese fehlt, an die Strassengrenze resp. bis 50cm an die Parzellengrenze gestellt werden.

Art. 8 Parkierung

Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch (Einstellhalle) anzuordnen. Für Kurzparkierer und Besucher sind oberirdisch Parkplätze angeordnet. Für Mofas und Fahrräder sind gedeckte Abstellflächen sicherzustellen, die ebenerdig oder über Rampen zugänglich sind und die Nachfrage decken.

Art. 9 Kleinere Bauten

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Die Baubehörde kann öffentliche oder allgemein zugängliche kleinere Bauten bis 25 m2 Grundfläche (nur eingeschossige An- und Nebenbauten) im Rahmen der übrigen baupolizeilichen Bestimmungen auch ausserhalb der im Plan festgelegten Baubereiche zulassen.

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Art. 10 Nutzungen der Baufelder

Baufeld A und D ist für private und öffentliche Dienstleistungsbetriebe (Läden, Post, Gemeindeverwaltung, Praxen, etc.) sowie für mässig störendes Gewerbe und Wohnungen bestimmt. Baufeld B, Cl und C2 ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe.

Art. 11 Gestaltungsbaulinie

Die Gestaltungsbaulinie bestimmt die Lage der Bauten von Baufeld A und D. Sie nimmt die östliche Gebäudeflucht der Liegenschaft GB 721 auf und darf weder über- noch unterschritten werden.

Art. 12 Gemeindeplatz Nord

Die Gemeinde strebt nördlich des Ochsenweges einen verkehrsfreien Platz an. Zusammen mit dem Gemeindeplatz Süd bildet dieser den neuen Dorfplatz der Gemeinde. Eine Änderung der jetzigen Situation bezüglich Nutzung, Platzgestaltung und Parkierung bedarf dem Einverständnis der Eigentümer von GB 721.

6 weitere Artikel

Art. 13 Umgebungsgestaltung

Der Umgebungsplan (Wege, Plätze, Bepflanzung, Kinderspielplätze, Container-Abstellplätze) für das ganze Areal muss mit dem Baugesuch der ersten Etappe eingereicht werden.

Art. 14 Energietechnische Versorgung

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Der Energiebezug für die Wärmeerzeugung der Bauten hat von der kommunalen Holzschnitzelfeuerungsanlage des „Nahwärmeverbunds Areal Kretz" zu erfolgen.

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Art. 15 Hochwasserschutz

Folgende bauliche Massnahmen im Bereich des Gestaltungsplans sind erforderlich: .1 Allgemein: Alle Lichtschächte und sonstigen Öffnungen müssen wasserdicht auf mind. 10cm über die EG-Kote des jeweiligen Baufeldes geführt werden. Alle wasserführenden Hauszuleitungen sind mit rücklaufverhindernden Klappen auszurüsten. .2 Baufeld A: Festlegung der EG-Kote und der Zugänge auf eine Höhe von 421.60 m.ü.M. Die Umgebung muss allseitig Gefälle weg vom Gebäude aufweisen. .3 Baufelder B, Cl und 02: Festlegung der EG-Kote und der Zugänge auf eine Höhe von 421.20 m.ü.M. (Baufeld B), 420.70 m.ü.M. (Baufeld Cl) und 420.30 m.ü.M. (Baufeld C2). Die Umgebung muss allseitig Gefälle weg vom Gebäude aufweisen und tiefer sein als die EG-Kote des jeweiligen Baufeldes. Es dürfen keine Lichthöfe für die im Untergeschoss gelegenen Räume erstellt werden. .4 Baufeld D: Die EG-Kote der Anlieferung wird der Umgebung angepasst und darf max. 421.60 m.ü.M. betragen (Anpassrampe ausgenommen). .5 Einstellhalle: Die Zufahrt muss derart gestaltet werden, dass ab Strasse zuerst eine Rampe auf die Höhe von 421.15 m.ü.M. führt und dann erst das Gefälle der Rampe beginnt. Bei der Ausfahrt muss die Steigung der Rampe auf eine Höhe von mind. 421.30 m.ü.M. geführt werden, um dann mit Gefälle auf den Ochsenweg geführt zu werden. Die Brüstungen der Ein- und Ausfahrt sind bis mind. 50cm über das höchste Niveau der Rampen in geschlossener Betonausführung zu erstellen.

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Art. 16 Entwässerung

Das Schmutzwasser ist an die neue Schmutzwasserleitung in der Brühlstrasse anzuschliessen. Das Dachwasser der Bauten aller Baufelder ist gesamthaft gedrosselt (Q ab max. = 10 l/s) an die neue Sauberwasserleitung Brühlstrasse anzuschliessen.

Art. 17 Abweichungen vom

Gestaltungsplan

Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen vom Plan und von den einzelnen dieser Bestimmungen zulassen, wenn das Konzept der Überbauung erhalten bleibt, keine zwingenden kantonalen Bestimmungen verletzt werden und die öffentlichen und achtenswerten nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben.

Art. 18 Inkrafttreten

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Dieser Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

04. März 2009

Nr. 2009-000326

Gemeinde Erlinsbach; Gestaltungsplan Zentrum Oberdorf; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. Juni 2008 21. September 2007 5. November 2007 bis 4. Dezember 2007 10. Juni 2008 27. Juni 2008 14. Juli 2008

Die Genehmigung des Gestaltungsplans setzt die Änderung "Ochsenweg" der Nutzungsplanung voraus. Die entsprechende Vorlage ist am 6. Februar 2009 eingereicht worden und wird zur gleichzeitigen Genehmigung beantragt. Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 7. Dezember 1990, die der Grosse Rat am 29. Juni 1993 genehmigt hat. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung der Nutzungsplanung Siedlung voraus, die die Gemeindeversammlung am 28. November 2008 beschlossen hat. Das Areal des Gestaltungsplans liegt in der Kernzone (0.6 ha) und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0.2 ha, Parzelle 740). Mit der Änderung "Ochsenweg" der Nutzungsplanung wird das Areal mit Sondernutzungsplanpflicht belegt und die Parzelle 740 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Kernzone umgezont. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Ziele des Gestaltungsplans sind die Erweiterung des Dorfzentrums mit Gemeindeplatz, neuem Gemeindehaus, Post und Lebensmittelladen, sowie eine gut ins Ortsbild eingebettete, verdichtete Wohnüberbauung mit hoher Wohnqualität.

Versand: 19. März 2009

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans mit den Sondernutzungsvorschriften. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Verfahrenskoordination

Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche, ebenfalls eingereichte Änderung der Nutzungsplanung Siedlung werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Nutzungsplanung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. 4.3

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan ist gestützt auf eine Überbauungsstudie erstellt worden. Er bildet eine gute Grundlage für die Aufwertung des für das Dorf wichtigen Bereichs mit Dorfplatz, Gemeindehaus, Post und einem Laden. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung ist für die Gestaltung und Wirkung im Ortsbild wichtig. Um eine gut eingepasste Umgebungsgestaltung zu erreichen, ist mit dem Baugesuch der ersten Etappe ein Umgebungsplan für das ganze Areal einzureichen (§ 13 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Der Gestaltungsplan weicht von der Grundnutzung der neuen Nutzungsplanung Siedlung nicht ab. Das Konzept des Gestaltungsplans ist sachgerecht. 4.4

Erschliessung

Das Areal wird im Wesentlichen über die Poststrasse erschlossen. Der bestehende Anschluss der Poststrasse an die Kantonsstrasse liegt im Kanton Solothurn unmittelbar neben dem Anschluss der Küttigerstrasse. Um diese ungünstige Verkehrssituation zu entschärfen, wird die Ausfahrt aus der Parkgarage über den Ochsenweg und die Brühlstrasse zur Küttigerstrasse geführt. Die entsprechende Signalisation ist nicht Bestandteil des Gestaltungsplans. Sie wird in einem späteren Verfahren festgelegt. Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch vorgesehen (§ 8 SNV). Die Rampen zu den Tiefgaragen (§ 7 SNV) sind im Gestaltungsplan symbolisch dargestellt und werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Post und Laden werden über der Poststrasse angeliefert. Die Gemeinde strebt vor dem neuen Gemeindehaus einen verkehrsarmen Platz an, der mit dem Ochsenweg eine Einheit bildet. Mit Signalisationsmassnahmen wie Begegnungszonen, soll der Verkehr auf diesem Teil des Ochsenwegs reduziert werden. Die Änderung der Nutzung und Gestaltung des Platzes nördlich des Ochsenwegs setzt die Zustimmung

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des Eigentümers der Parzelle 721 voraus. Dieser Teil des Platzes ist daher im Gestaltungsplan lediglich zur Information dargestellt. 4.5

Hochwasserschutz

Das Areal des Gestaltungsplans liegt im Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser gemäss Richtplan. Es kann bei einem Extremereignis von Hochwasser betroffen sein. Im Gestaltungsplan ist die Hochwassergefährdung untersucht worden (Bericht zur Beurteilung der Hochwassergefährdung und daraus resultierende bauliche Massnahmen vom 4. September 2007). Die im Bericht vorgeschlagenen Massnahmen für das Areal sind im Gestaltungsplan umgesetzt (§ 15 SNV). Die erforderlichen Massnahmen ausserhalb des Gestaltungsplans werden mit anderen Mitteln gesichert. 4.6

Altlasten

Die Standortbelastung aufgrund früherer Nutzungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss Art. 3 der Altlasten-Verordnung (AltlV) zu prüfen. 4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Zentrum Oberdorf der Gemeinde Erlinsbach vom 10. Juni 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, gleichzeitig mit der entsprechenden Änderung "Ochsenweg" der Nutzungsplanung. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Küttigerstrasse 23, 5018 Erlinsbach  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: