Gestaltungsplan Pferdesportzone Trottenhof
Plan d'utilisaziun spezial · Erlinsbach (AG)
Document
- Numer
- 2010-000870
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Erlinsbach (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 16-06-2010
- En vigur dapi
- 16-06-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
SNP-4005-2010-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4005-2010-E.pdf
L.J 3629
Gemeinde Erlinsbach Gemeinde Erlinsbach
Kanton Aargau Kanton Solothurn
3662 2698
...
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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Ganzen Text zeigen
Gestaltungsplan "Pferdesportzone Trottenhof"
3500
3983
3698
3639
W2 -WG3
3753
3700
Abteilung Raumentwicklung
68
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1:1000 mit Sonderbauvorschriften B
Legende:
Orientierungsinhalt
Genehmigungsinhalt
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Kantonsgrenze
Geltungsbereich
Gemeindegrenze
Baufeld 1 bis 4
Wald, Waldgrenzen
Parkierung
Hecken AG
Neubaf!ten projEf,/tiert
Gewässer
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Bestehende Strassen
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Gezeichnet:
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27. Nov 2006 Ersetzt Plan:
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28. Nov.
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Sonderbauvorschriften:
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Der vorliegende Gestaltungsplan zeigt die zukünftige Entwicklung der Bauten und Anlagen im Gebiet des Teilzonenplanes "Pferdesportzone Trottenhof' der Gemeinde Erlinsbach Solothum und ebenso auf dem Bereich der "Pferdesportzone" gernäss Bauzonenplan der Gemeinde Erlinsbach Aargau. Er soll das Gesamtkonzept im Hinblick auf einen Endausbau darstellen. Der Gestaltungsplan bezweckt die gute Einpassung der Gebäude und Anlagen in die nähere Umgebung und ins übergeordnete Landschaftsbild. Er scheidet dazu die notwendigen Baufelder für einen Pferdestall, eine Führanlage, ein Dressurviereck und eine Reithalle aus.
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1. Zweck
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2. Geltungsbereich und Abgrenzung der Spezialzone
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...r- .-..;:· Der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften gelten für das Im Gestaltungsplan durch eine rot gestrichelte Linie gekennzeichnete Gebiet. 3. Stellung zur Bauordnung Soweit die Sonderbauvorschriften nichts Anderes bestimmen, gelten für Hochbauten die Bau- und Zonenvorschriften der Gemeinden Erlinsbach AG, Erlinsbach SO und die einschlägigen Bauvorschriften der Kantone Aargau und Solothum. Für die Galoppbahn und die Gestaltung der Ebene "Färbennatten" gilt das kantonale Solothumer Recht. 4. Nutzung Baufeld 1: Pferdestall, 1. Etappe Baufeld 2: Führanlage, 2. Etappe Baufeld 3: Dresswviereck, 2. Etappe Baufeld 4: Reithalle , 3. Etappe Parkierung gernäss Darstellung auf dem Gestaltungsplan Galoppbahn gernäss Darstellung auf dem Gestaltungsplan, 1. Etappe
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Baufeld 3, 2 _ (Dressurv · · Etappe
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Landschaftsschutzzone SO
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Genehmigt vom Gemeinderat am
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5. Bauvolumen Die Platzierung der einzelnen Bauten und Anlagen und deren maximale Abmessung ergeben sich aus den Baufeldern und der übrigen Darstellung auf dem Gestaltungsplan. Die konkreten Baumasse und die Ausdehnung der Anlagen sind Im Baugesuchsverfahren zu bestimmen. Die neuen Bauten haben sich an der Topographie sowie an den bestehenden Bauten auszurichten, so dass eine gute Einpassung in die Landschaft und eine gestalterisch gute Ergänzung der bestehenden Bauten entsteht. 6. Erschllessung und Parkierung Die Zu~ und Wegfahrt erfolgt über den bestehenden Anschluss an die Kantonsstrasse (Aarauerstrasse, K243). Die interne Erschliessung und die Parkierung werden Im Baugesuchsverfahren unter Berücksichtigung der geltenden Normen definitiv festgelegt. 7. Gestaltung Bauten und Anlagen sind in Bezug auf Lage und Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung sowie Material~ und Farbwahl so zu gestalten, dass eine gute Gesamterscheinung entsteht. ~~~ S~ncl. t.t.tr t:Ju-'".e-n e;i.,-pt'ISSu•""\J 1,-, c(;~ Lahd.~~~f'- r<"''!-\8. Umschwung und Umgebung
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Der Umschwung und die Umgebung im Bereich der geplanten Bauten sind so zu gestalten, dass das Gesamtbild des Trottenhofes der besonderen Situation am Dorfeingang zu Erlinsbach gerecht wird. Mit dem Gestaltungsplan ist eine naturnah genutzte Fläche von 15 %des Geltungsbereiches aufzuzeigen. ~C: . . . . ....,c. d~~-t~ ~.c.)(.:"""~' .A - ~("""l'"'l hco\., !;,;-Ä,.., , 9. Bodenschutz und Rekultivierung
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Alle Erdarbeiten für die Infrastrukturanlagen sind nur bei gut abgetrocknetem Boden und trockener Witterungsverhältnissen nach guter fachlicher Praxis auszuführen. Bei allfälligen Rückbauten der Infrastrukturanlagen sind die betroffenenen Flächen fachgerecht zu rekultivieren.
@ 10. Ausnahmen Die Gemeinderäte können im Interesse einer besseren Lösung geringfügige Abweichungen vom Plan und von einzelnen Bestimmungen zulassen, wenn die wesentlichen Inhalte des Konzeptes des Gestaltungsplanes erhalten bleiben, keine zwingenden kantonalen Vorschriften verletzt werden und die öffentlichen sowie achtenswerten nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben. 11 . I nkrafttreten Der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften treten mit der Publikation der GenehmigungsbeschtOsse belder Regierungen für Ihren Teil im Amtsblatt in Kraft.
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257405145
Genehmigung
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Protokoll des Regierungsrats
KANTON AARGAU
Sitzung:
16. Juni 2010
Nr. 2010-000870
Ganzen Text zeigen
Gemeinde Erlinsbach; Gestaltungsplan "Pferdesportzone Trottenhor; Genehmigung mit Änderungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. Dezember 2006 13. August 2007 bis 11. September 2007 9. Juni 2009 30. Juni 2009 29. September 2009
Nachdem die allgemeine Nutzungsplanung rechtkräftig ist (genehmigt am 16. März 2010, siehe Ziffer 2.1 unten), kann die Genehmigung des Gestaltungsplans weitergeführt und abgeschlossen werden. Die Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Planabstimmung
2.1
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Der Gestaltungsplan basiert auf der neuen "Pferdesportzone Trottenhof' mit Gestaltungsplanpflicht (§ 10 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung, BNO), die mit der allgemeinen Nutzungsplanung vom 28. November 2008 geschaffen worden ist und die der Grosse Rat am 16. März 2010 genehmigt hat. 2.2
Koordination mit dem Kanton Solothurn
Der Gestaltungsplan erstreckt sich über die beiden Gemeinden Erlinsbach Solothurn und Erlinsbach Aargau. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat den Teilgestaltungsplan Erlinsbach Solothurn am 1. Dezember 2009 mit verschiedenen formellen und materiellen Änderungen genehmigt.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die bestehende Pferdehaltung auf dem Landwirtschaftsbetrieb "Trottenhof' soll ausgebaut werden. Weil das nach Bundesrecht in der Landwirtschaftszone Zulässige bereits ausgeschöpft ist und um den gewünschten Ausbau der Sport- und Pensionspferdehaltung
Versand: 21. Juni 2010
-2-
zu ermöglichen, ist die "Pferdesportzone Trottenhof' mit Gestaltungsplanpflicht geschaffen worden. Diese nach Art. 18 des Raumplanungsgesetzes ausgeschiedene Spezialzone schliesst an das Siedlungsgebiet von Erlinsbach an. Sie erlaubt eine gute Einpassung der Bauten und Anlagen in das Siedlungs- und das Landschaftsbild. Der Gestaltungsplan sieht im Wesentlichen vier Baufelder (Pferdestall, Führanlage, Dressurviereck und Reithalle) und eine Galoppbahn vor, die grösstenteils in Erlinsbach Solothurn liegen. Ein Parkierungsbereich befindet sich in Erlinsbach Aargau. Die Realisierung der geplanten Bauten und Anlagen wird etappenweise erfolgen. Die Zu- und Wegfahrt ist über den bestehenden Anschluss an die Aarauerstrasse K 243 vorgesehen. Die interne Erschliessung und die Parkierung werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Pferdesportzone Trottenhof' mit den zugehörigen Sonderbauvorschriften auf dem Plan.
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Prüf- und Änderungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen, eigenen Interessen Betroffenen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Spezialzone für den Pferdesport dient hauptsächlich der Sport- und Pensionspferdehaltung, Sportanlässe sind nicht zugelassen (§ 10 BNO). Die Bauten und Anlagen werden am Hangfuss angeordnet. Sie passen sich damit gut in die nähere Umgebung und in das Landschaftsbild ein. Die Gestaltungsvorschriften umschreiben die Ziele der Einpassung der Bauten und Anlagen sachgerecht. Die Baufelder liegen grösstenteils im Kanton Solothurn. 4.3
Erschliessung
Der Trottenhof ist mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen. Der Gestaltungsplan verzichtet auf Strassenlinien, die eine Verbreiterung der bestehenden Zufahrt von der Aarauerstrasse K 243 sicherstellt. Die schmale Zufahrt erschwert Kreuzungsmanöver, zum Beispiel mit Pferdeanhängern, und lässt daher im Vergleich zu heute keinen wesentlichen Mehrverkehr zu. Die Erschliessung über das Kulturland ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig, da Bauzonen grundsätzlich über Bauzonen erschlossen werden müssen, wie das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden festgehalten hat. Bauvorhaben, die eine Mehrbeanspruchung des Anschlusses an die Kantonsstrasse bewirken, bedürfen der kantonalen Zustimmung (§ 113 BauG). Eine solche Zustimmung könnte aufgrund der bestehenden schmalen Zufahrt und aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht in Aussicht
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gestellt werden. In der neuen Zone sind daher lediglich Nutzungen zugelassen, die den Anschluss an die Kantonsstrasse nicht stärker belasten. 4.4
Hochwasserschutz
Die in der Umgebung des Gestaltungsplanareals vorhandenen Gewässer des Erzbachs, der Aare und des Häsibachs fliessen zum Teil über dem Niveau des gewachsenen Terrains. Der Grundwasserspiegel liegt hoch. Die Gefahrenhinweiskarte zeigt, dass das Areal bei einem Extremereignis von Hochwasser betroffen sein könnte. Die Gefahrenkarte liegt noch nicht vor. Somit ist im Baubewilligungsverfahren für die einzelnen Bauprojekte gestützt auf § 52 Abs. 1 BauG der Hochwassergefährdung mit geeigneten Massnahmen zu begegnen, so etwa mit einer angepassten die höhenmässige Disposition des geplanten Pferdestalls und der Reithalle sowie mit Massnahmen gegen Ausfall der Grundwasserpumpe. 4.5
Koordination mit dem Kanton Solothurn
Die vorangegangenen Verfahrensschritte, so namentlich die Vorprüfung und die öffentliche Auflage, wurden zwischen den jeweils zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen materiell und formell koordiniert. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat am 1. Dezember 2009 den Gestaltungsplan Erlinsbach Solothurn genehmigt (Regierungsratsbeschluss 2009/2174). Der Genehmigungsbeschluss verlangt nun folgende Änderungen, die auch den Gestaltungsplan Erlinsbach Aargau betreffen (die übrigen Änderungen betreffen nur den Solothurner Perimeter): - Bauten und Anlagen sind zur guten Einpassung in die Landschaft mit Sträuchern und hochstämmigen Laubbäumen zu umpflanzen. - Zäune dürfen maximal 1,5 m hoch sein (schlanke Holzpfosten, keine aufdringlichen Bänder). - Die im Genehmigungsinhalt aufgeführten projektierten Neubauten sind im Plan darzustellen oder aber aus der Legende zu löschen. 4.6
Änderungsantrag
Auch wenn die in der Genehmigung des Regierungsrats des Kantons Solothurn aufgeführten Änderungen des Gestaltungsplans für den Aargauer Teil nicht von gleich grosser Bedeutung sind, ist es planerisch und rechtlich angezeigt, diese zu übernehmen. Den verlangten Änderungen steht fachlich nichts entgegen. Würden sie nicht übernommen, entstünden Differenzen und Rechtsunsicherheiten. Daher wird der Gestaltungsplan mit folgenden Änderungen zur Genehmigung beantragt: Sonderbauvorschriften, Ergänzung von Ziffer 7 (Gestaltung): " ... Sie sind zur guten Einpassung in die Landschaft mit Sträuchern und hochstämmigen Laubbäumen zu umpflanzen." Sonderbauvorschriften, Ergänzung von Ziffer 8 (Umschwung und Umgebung): " . Zäune dürfen maximal 1,5 m hoch sein (schlanke Holzpfosten, keine aufdringlichen Bänder). Im Genehmigungsinhalt der Legende sind die "Neubauten projektiert" zu streichen. Die Änderungen sind von geringer Tragweite, sodass sie der Regierungsrat nach Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen (vorliegend des Grundeigentümers) direkt vornehmen kann.
4-
4.7
Anhörung nach § 27 BauG
Die Abteilung Raumentwicklung hat die Gemeinde Erlinsbach am 26. April 2010 gestützt auf § 27 Abs. 3 BauG gebeten, zu den vorgesehenen Änderungen Stellung zu nehmen und gleichzeitig den betroffenen Grundeigentümer zur Stellungnahme einzuladen. Die Gemeinde teilt am 21. Mai 2010 mit, dass sowohl der Gemeinderat als auch der betroffene Grundeigentümer den vorgesehenen Änderungen des Gestaltungsplans zustimmen. 4.8
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
Der Gestaltungsplan "Pferdesportzone Trottenhof' der Gemeinde Erlinsbach vom 9 Juni 2009 wird mit folgenden Änderungen genehmigt: - Sonderbauvorschriften, Ergänzung von Ziffer 7 (Gestaltung): " ... Sie sind zur guten Einpassung in die Landschaft mit Sträuchern und hochstämmigen Laubbäumen zu umpflanzen." - Sonderbauvorschriften, Ergänzung von Ziffer 8 (Umschwung und Umgebung): " . Zäune dürfen maximal 1,5 m hoch sein (schlanke Holzpfosten, keine aufdringlichen Bänder). - Im Genehmigungsinhalt der Legende sind die "Neubauten projektiert" zu streichen. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.