Erschliessungsplan Ausserdorf
Plan d'utilisaziun spezial · Böztal
Document
- Numer
- 2010-001204
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Böztal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 25-08-2010
- En vigur dapi
- 25-08-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4094-2010-E.pdf
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Gemeinde Bözen
Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan Ausserdorf gemäss $ 17 BauG
Situation 1 : 500
Kartenausschnitt 1 : 25000
a
Kartendaten: PK25, © 1998 Bundesamt für
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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
5
Vorprüfungsbericht vom 25. November 2009 Mitwirkung /
Öffentliche Auflage vom Beschlossen vom Gemeinderat am 22. Juni 2010 NAMENS DES GEMEINDERATES
Der Gemeindeammann
4 |
Annemarie Baumann-Schär
Genehmigungsvermerk: ER Aarau,den 2T. August Zo10
Plan-Nr. 043.001.018 - 02
Status Beschlussfassung / Genehmigung
Auftrag-Nr. 043.001.018 So en a so ma Planerstellung | PA/MBI 1 Junlo010= 3 Ta N a Bar] Bi
Anderung 1 SEITEN Anderung? Fe Plotdatum 18.06.2010
Projekt-Info I\Planung\Bözen\01\18\CAD\Erschliessungsplan_Beschlussfassung_Genehmigung.dwg
Plot-Info Basisdaten: Januar 2008
zZ © oO
19. Januar 2010 bis 17. Februar 2010
Genehmigung durch den Regierungsrat
Der Staatsschreiber: / Dr
v
Ramona
IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG FON 062 / 869 80 80 FAX 062 / 874 24 05
KIRCHPLATZ? 4310 RHEINFELDEN FON 061 / 836 96 80 FAX 061 / 836 96 81
E-MAIL [email protected] ISO 9001 ZERTIFIZIERT
GENEHMIGUNGSINHALT
rot Baulinie für Hauptbauten
rot Baulinie für Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV
rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
mangenta Neue Schmutzwasserleitung dunkelblau Neue Sauberwasserleitung
blau Neue Wasserleitung
Bereich für Zufahrtsweg (Breite 5m);
u die genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt
Sütäien Bereich mit Anschluss an den südlichen Zufahrtsweg
zei) JH
ORIENTIERUNGSINHALT BE] heilgelb Geplante Erschliessungsstrasse _— grau Bestehende Strassenfläche
mangenta Bestehende Schmutzwasserleitung mangenta Neue Schmutzwasserleitung dunkelblau Bestehende Sauberwasserleitung dunkelblau Neue Sauberwasserleitung
hellblau Bestehende Wasserleitung
dunkelblau Neue Wasserleitung
= ==] = de En
hellbraun Mögliche Parzellierung schwarz Baugebietsgrenze
Ww2 schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan schwarz Perimeter des Erschliessungsplans
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Dellenstrasse
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
25. August 2010
Nr. 2010-001204
Gemeinde Bözen; Erschliessungsplan "Ausserdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. November 2009 19. Januar 2010 bis 17. Februar 2010 22. Juni 2010 25. Juni 2010 28. Juli 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Sie fällt gemäss der Übergangsbestimmung in § 48 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) in die Genehmigungszuständigkeit des Regierungsrats. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. November 1999. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 27. November 2009 beschlossen hat. Aufgrund der Koordinationspflicht erfolgt die Genehmigung des Erschliessungsplans in Abweichung von § 27 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) gleichzeitig mit der nötigen Anpassung der Nutzungsplanung durch den Regierungsrat. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das teilweise ungenügend erschlossene Planungsgebiet am südlichen Dorfrand liegt in der W2 ohne Sondernutzungsplanungspflicht. Mittels Erschliessungsplan soll die Erschliessung des Bereichs gesichert werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Ausserdorf"
Versand: 27. August 2010
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Zonenplangrundlage
Die Erschliessungsstrasse bedingt eine geringfügige Bauzonenplankorrektur im nördlichen Bereich, da ansonsten kleine Teile der Strasse im Kulturland zu liegen kämen. Die entsprechende Bauzonenplanberichtigung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan sieht eine Land sparende rückwärtige Erschliessung über die Dellenstrasse vor. Die vorgesehene Strasse ermöglicht eine der örtlichen Struktur entsprechende Überbauung des Planungsperimeters. Durch Festlegung von Strassen- und Baulinien wird das erforderliche Land gesichert. Aufgrund der Hanglage wird eine Baulinie für Kleinbauten im 2 Meter-Abstand zur neuen Stichstrasse in Abweichung zu § 111 BauG festgelegt. Dies hilft unter anderem grössere störende Stützbauten zu vermeiden. 4.4
Erschliessung
Die neue Stichstrasse genügt den technischen Anforderungen der vorgesehenen Erschliessung, auch ist das Wenden möglich. Die nötigen Sichtzonen nach dem Rechtsvortrittssystem werden freigehalten. Das südliche Planungsgebiet wird über einen Direktanschluss an die Kantonsstrasse angeschlossen. Der Ausbau des Anschlusses erfolgt im Rahmen des ersten Baugesuchs im bezeichneten Bereich. Die Ausgestaltung des Anschlusses kann gestützt auf § 113 BauG zu jenem Zeitpunkt detailliert festgelegt werden. Die Erschliessung der gefangenen Parzelle 719 ist durch ein im Grundbuch eingetragenes Fuss- und Fahrwegrecht sachgerecht gesichert. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Ausserdorf" der Gemeinde Bözen vom 22. Juni 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 7, 5076 Bözen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: