Gestaltungsplan Kraftfuttermühle Zanovit AG
Plan d'utilisaziun spezial · Gipf-Oberfrick
Document
- Numer
- 1990-000947
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Gipf-Oberfrick
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 27-03-1990
- En vigur dapi
- 27-03-1990
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4165-1990-E.pdf
Gemeinde GIPF OBERFRICK
Kanton Aargau
• •
GESTALTUNGSPLAN KRAFTFUTTERMUHLE ZANOVIT AG SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
Plan Nr.
Verfasser: GRUNER AG INGENIEURUNTERNEHMUNG GELLERTSTRASSE 55 4020 BASEL Öffentliche Plonautlage vorn _213_1.
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Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung CIM Der Gemeindeammann
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Genehmigung gi.144-MA IdelPägiegoRW Rat Genehmigungsvermerk Aarau, den
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im Auftrage des Grossen Rater chre'ber: Der Str I.
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Die Einwohnergemeinde Gipf - Oberfrick erlässt, gestützt auf § 141 BauG die folgenden
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN FÜR DEN GESTALTUNGSPLAN MÜHLE
1.
GESTALTUNGSPLAN
1.1 Verbindliche Bestandteile
Art. 1 Der Gestaltungsplan besteht aus
e) dem Situationsplan Nr. 3626/ 0001 - 1, M: 1:500 b) den Querprofilen A-A und B-B Nr. 3626/0001 - 2, M: 1:500 c) den Spezialbauvorschriften.
1.2 Informationsbestandteile Als Erläuterung enthält der Plan zusätzlich einen Bericht zum Gestaltungsplan.
Art. 2 1.3 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für die Parzellen 104 und 118 der Gemeinde Oberfrick sowie für das östlich angrenzende, vom Neubau betroffene SBB-Areal.
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2.
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
2.1 Gewerbezone Futtermühle
Art. 3 Gestaltungsbaulinien
'In der Gewerbezone der Futtermühle ist der Um-, Erweiterungs- und Neubau nur innerhalb der im Situationsund Querprofilplan 1:500 festgelegten Gestaltungsbaulinien zulässig.
Höhenkoten
2Die im Situationsplan enthaltenen Höhenkoten gelten für Oberkante Gebäude und dürfen nicht überschritten werden.
Vordachbaulinie
3Die im Situationsplan enthaltenen Vordachbaulinien dürfen nicht überschritten werden.
Fassadengestaltung
4Da die verschieden hohen Gebäudeteile der Futtermühle entlang der Bahnlinie auf einer Flucht liegen (Ostfassade), müssen sie mit gestalterischen Mitteln vertikal eindeutig voneinander getrennt werden.
Art. 4 Silo- und Betriebsgebäude
Für das Silo und die Betriebsgebäude (Bürotrakt, Mühle und Palettenlager) gelten folgende Gestaltungsvorschriften: a)Die einzelnen verschieden hohen Gebäudekuben sind in der Fassade entlang der Bahn klar vertikal zu trennen. b)Das Baugesuch ist vorgängig mit dem Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Hochbau zu besprechen.
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c) Farbe und Material der Fassaden sind so zu wählen, dass die Dominanz des Gebäudekomplexes auch aus der Entfernung gemildert wird. d) Für Massnahmen zur Sanierung oder Verkleidung der Fassaden dürfen die Gestaltungsbaulinien um das technisch notwendige Mass überschritten werden. Garagentrakt
e) Der Garagentrakt ist mit einer Dachbegrünung zu versehen.
2.2 Vorschriften für die Umgebungsgestaltung
Art. 5 Verkehrsflächen
a) Die Verkehrsflächen haben sich auf das Mass des für den Betrieb notwendigen Verkehrsablaufes zu beschränken. b) Es sind 15 Mitarbeiter- und 5 Besucherparkplätze gemäss Gestaltungsplan vorzusehen. (Anzahl PW-Plätze für Futtermühle genügend, Nutzungsänderung nicht denkbar).
Art. 6 Bepflanzung
Die Böschungen sind parkähnlich mit lockeren Baumgruppen im Abstand von mindestens 2 - 3 m zu bepflanzen. Zur Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische Gehölze zu verwenden. Für die Artenwahl sind sowohl das Kreisforstamt sowie die Sektion Natur- und Landschaft/Kanton Aargau beizuziehen.
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Böschungsabgrenzung
Die Böschungen sind mit einer Steinmauer, gemäss Gestaltungsplan, eindeutig von der Gewerbezone abzutrennen. Ausserdem sind entlang der Mauer auf der Böschungsseite aufgelockerte Baumreihen anzupflanzen, die gleichzeitig die Funktion einer das Gewerbeareal begrenzenden Leitlinie erfüllen.
Art. 8 Bauphasen
3.
Werden Silo- und Betriebsgebäude in verschiedenen Bauphasen mit längeren Bauunterbrüchen erstellt, so sind die Bauteile derart zu gestalten, dass jederzeit eine gute Gesamtwirkung gewährleistet bleibt.
INKRAFTTRETEN
Art. 9
Diese Spezialbauvorschriften inkl. die dazugehörigen Pläne treten nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. Deren Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Die Spezialbauvorschriften sind von der Gemeindeversammlung am beschlossen worden.
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 27• März 1990
Me/am
Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Gipf-Oberfrick, Schupfart sowie Unterkulm durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihren Sitzungen vom 7. und vom 9. März 1990 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Gipf-Oberfrick, Gestaltungsplan Kraftfuttermühle ZANOVIT AG, mit Bauzonenplanänderung (Botschaft Nr. 5293 vom 29. Januar 1990) - Schupfart,
kommunaler Ueberbauungsplan "Moos" mit Bauzonenplanänderung (Botschaft Nr. 5298 vom 19. Februar 1990)
- Unterkulm,
kommunaler Ueberbauungsplan "Brunnacker" (Botschaft Nr. 5299 vom 19. Februar 1990)
Urs Meier, Baden, beantragt, es sei gemäss § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes das Geschäft Nr. 5293 Gipf-Oberfrick, Gestaltungsplan Kraftfuttermühle ZANOVIT AG mit Bauzonenplanänderung,durch den Grossen Rat zu behandeln. Nach erfolgter Aussprache wird in der Abstimmung der Antrag Meier mit 96 gegen 33 Stimmen abgelehnt. Somit werden alle durch die Kommission erledigten Geschäfte durch den Grossen Rat zur Kenntnis genommen.
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Protokollauszug an den Regierungsrat
/ Staatsschreiber: ii.V.