Erschliessungsplan Dorfzone
Plan d'utilisaziun spezial · Hendschiken
Document
- Numer
- 2007-000580
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Hendschiken
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 02-05-2007
- En vigur dapi
- 02-05-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4198-2007-E.pdf
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Y Gemeinde Hendschiken Kanton Aargau
Brunnmatten
Kanton Aargau z - N , . ) 93 Departement \
BAULINIENPLAN u:
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Langmatten
MST. 1: 1000
Mitwirkungsbericht vom: 16. August 2005 / 31. Januar 2006 Vorprüfungsbericht vom: 7. April 2006 Öffentliche Auflage vom: 7. April bis 8. Mai 2006
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Beschlossen vom Gemeinderat am: 15. August 2006
Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin: | - : HL 8 Hofmatten aniel LA Barbara Willisegger en £
+
948
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den Z. ax 200*+
Der Staats&chreiber: Weihermatten
+
MARTI PARTNER ARCHITEKTEN UND PLANER AG
HOFACKERSTRASSE 13 8032 ZÜRICH TEL. 01 4225151 FAX 01 3816201 WWW.MARTIPARTNER.CH
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PLANNR. FORMAT GEZ. DATUM REV. STAND e [2 1200-1 60194 Bü/az Mai200s Aanara000 Vorlage für die Genehmigung \ . | \ \ Rosengarte LEGENDE Ausserdorf Genehmigungsinhalt Baulinien Informationsinhalt
Gebäude unter Substanzschutz gemäss $ 20 BNO
Gebäude unter Volumenschutz gemäss 8 20 BNO
Übrige für das Strassenbild mitbestimmende Gebäude Hinter
(Änderungen sind im Rahmen von $ 6 BNO möglich)
Dorfzone D
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA Geweg gemäss Projekt
Gehweg Dottikerstrasse vom 30.09.1988
Wohnzone W
Wohn- und Gewerbezone WG
Wo nichts anderes geregelt ist gilt der Strassenabstand gemäss $ 111 BauG Kantonsstrassen: 6 Meter Gemeindestrassen: 4 Meter
Unterer Hanfacker
Katasterplan Stand 2004 ä / Un
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
02. Mai 2007
Art. Nr. 2007-000580
Gemeinde Hendschiken; Baulinienplan "Dorfzone"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
16. August 2005/31. Januar 2006 7. April 2006 7. April - 8. Mai 2006 15. August 2006 11. September 2006 25. September 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die revidierte Nutzungsplanung Siedlung, welche von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 2006 beschlossen worden ist. Mit dem Abschluss der hierzu notwendigen Prüfungsschritte kann nun auch der vorliegende Baulinienplan (Sondernutzungsplan) zur Genehmigung gebracht werden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Dorfkern der Gemeinde stehen viele Gebäude im Unterabstand zu Kantons- und Gemeindestrassen. Der vorliegende Baulinienplan hat die Erhaltung und Aufwertung des Ortsbilds sowie die Gestaltung des Strassenraums zum Ziel. Die Gemeinde erstellt daher zusätzlich zur Festlegung der Schutzobjekte in der allgemeinen Nutzungsplanung noch einen Baulinienplan (Sondernutzungsplan) im Bereich der Dorfzone. Der Baulinienplan dient dem Gemeinderat als Instrument zur Beurteilung von Baugesuchen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Baulinienplan
Versand: 16. Mai 2007
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
In einer dörflichen Siedlung wie Hendschiken, welche sich hauptsächlich entlang von Hauptstrassen entwickelt hat, sind im Bereich der gewachsenen Strukturen zusätzliche, siedlungsgestaltende Vorgaben hilfreich sowie der Qualität des Ortsbilds und des Strassenraums dienlich. Die Erstellung eines Baulinienplans mit grösserem Massstab, als ihn der Bauzonenplan aufweist, kommt diesem Bedürfnis stufengerecht nach. Im vorliegenden Baulinienplan werden die für das Ortsbild und den Strassenraum wichtigen Gebäude sowie Elemente wie Vorgärten, Vorplätze, Einfriedungen usw. durch Baulinien gesichert. Baulinien werden jedoch nur in den Teilbereichen festgelegt, wo aus ortsbildpflegerischen Gründen vom gesetzlichen Strassenabstand nach § 111 BauG abgewichen werden soll und dies zu einer verbesserten Situation beiträgt. Die festgelegten Baulinien erfüllen diesen Zweck. Die Abweichungen vom Baugesetz sind begründet. Die Gebäude unter Substanz- und Volumenschutz sind bereits in der allgemeinen Nutzungsplanung festgelegt. Die weiteren für das Strassenbild mitbestimmenden Gebäude werden im vorliegenden Plan als Orientierungsinhalt aufgeführt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Baulinienplan "Dorfzone" der Gemeinde Hendschiken vom 15. August 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
-3-
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulweg 3, 5604 Hendschiken Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: